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Mal wieder etwas Neues von der 51.13€-Klagefront:

Laut Aussagen der Rechtsanwältin stehen die Chancen außerordentlich gut, mit der Klage durch zu kommen. Selbst die möglichen Rechtsmittel seitens der Landesregierung nach dem Urteil hätten kaum Chancen angenommen zu werden.

Begründet wird diese sehr positive Aussage damit, dass der Streitfall zu genüge durchprozessiert sei – und das von höheren Gerichten. Das Bundesverfassungs- und das Bundesverwaltungsgericht haben in dieser Sache eindeutig geurteilt.

Das BVerfG hat zwar sich genau auf den Gesetzestext aus Baden-Württemberg berufen, in dem einige wichtige „Wörtchen“ anders stehen, aber das Bundesverwaltungsgericht hat über den Gesetzestext aus Berlin geurteilt, der dem Brandenburgischen entspricht.

Hier wurde ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin zurückgewiesen, in dem die Klage der Studierenden abgelehnt worden war. Das BVerwG mahnte an, dass die tatsächlich anfallende Höhe der Verwaltungsgebühren geklärt werden muss und dann in Relation zur erhobenen Gebühr stehen muss.

In Brandenburg ist nachweislich die Relation nicht gegeben. Bei den ursprünglichen 100 DM standen nur etwa 12 DM tatsächliche Kosten gegenüber.

Die genaue Urteilsbegründung liegt dem AStA leider noch nicht vor, wir rechnen aber in den nächsten Wochen mit der Freischaltung im Internet.

Martin Bär  [27. Januar 2004]

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