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Vertrag zur Einführung und Benutzung der Chipkarte

an der Universität Potsdam zwischen

1. Universität Potsdam – vertreten durch den Rektor

2. Studierendenschaft der Universität Potsdam – vertreten durch den

Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA)

Präambel

Die Einführung und Benutzung einer Chipkarte für die Studierenden der Universität Potsdam ist mit zahlreichen Chancen, aber auch mit einigen Risiken verbunden. Trotzdem vereint die Vertragspartner die Hoffnung auf eine erfolgreiche Einführung der Chipkarte zum beiderseitigen Vorteil. Daher und zum Ausschluss eines möglichen Missbrauchs treffen die Universität Potsdam und die Studierendenschaft der Universität Potsdam folgenden Vertrag.

§1 Geltungsbereich

Dieser Vertrag regelt die Funktionen der Chipkarte und die damit verbundenen Handlungen, solange sie in die Belange der an der Universität Potsdam immatrikulierten Studierenden eingreifen. Sollte die Chipkarte auf einen größeren Personenkreis ausgeweitet werden, gilt der Vertrag weiterhin für die Studierendenschaft der Universität Potsdam.

§2 Funktionen der Chipkarte

1) Die Chipkarte erfüllt folgende Funktionen:

a) Studierendenausweis

b)Semesterticket

c)Bibliotheksausweis

d)Kopierkarte

e)Druckkarte

2) Darüber hinaus können mit der Chipkarte folgende Handlungen vollzogen werden:

a) An- und Abmeldung zu Prüfungen und Klausuren

b) Änderung der Anschrift der/des Studierenden

c) Abfrage von Prüfungsergebnissen

d) Ausdruck von studienbezogenen Dokumenten, insbesondere

Leistungsnachweisen und Studienbescheinigungen

e) Nutzung der universitären Kopierer sowie der dafür vorgesehenen Drucker in

den Räumen der ZEIK gegen ein entsprechendes Entgelt

3) Die in Absatz 2 genannten Punkte können auch weiterhin persönlich bei den zuständigen Einrichtungen der Universität durchgeführt werden. Des weiteren können die in Absatz 1 und 2 genannten Funktionen nur in Absprache mit dem AStA erweitert werden und bedürfen der Zustimmung des Studierendenparlaments.

4) Die Universität garantiert die für die Benutzung notwendigen Terminals an sechs Standorten auf dem Universitätsgelände in funktionsfähigem Zustand sowie frei und behindertengerecht zugänglich bereitzustellen. Störungen der Terminals sind von der Universität so schnell wie möglich zu beseitigen.

§3 Datenverarbeitung

1) Auf der Chipkarte werden Barcode (verschlüsselt die Bibliotheksnummer), Vor- und Zuname und Matrikelnummer als personenbezogene Daten sowie die Gültigkeitsdauer des Semestertickets vermerkt, auf dem karteninternen Chip werden nur Kartenseriennummer, die Gültigkeitsdauer der Karte, die Hochschulnummer und die persönliche PIN gespeichert. Des weiteren befinden sich auf der Karte ein digitalisiertes Foto der/des Studierenden sowie die Logos der beteiligten Unternehmen (VBB, Deutsche Bank AG, AOK Brandenburg).

2) Alle auf der Karte vorhandenen oder im Rahmen der Ausstellung der Chipkarte gespeicherten Daten dürfen Universitäts-externe Gremien, Institutionen oder Personen nicht zugänglich gemacht werden.

3) Die Universität Potsdam darf die Daten zu statistischen Zwecken in anonymisierter Form verwenden.

§4 Ausstellung und Neuausstellung der Chipkarte

1) Für die Ausstellung bzw. Neuausstellung der Chipkarte ist allein das

Studierendensekretariat der Universität Potsdam zuständig.

2) Zur Ausstellung der Karte ist ein vorheriges Einsenden eines Passfotos notwendig, zu dem der/die Studierende aber nicht gezwungen werden kann. Wird das Foto nicht termingerecht oder gar nicht eingesendet, hat das für den/die Studierende/n keine Konsequenzen, er/sie erhält die nötigen vorgeschriebenen Schriftstücke (z.B.Studierendenausweis, Semesterticket) in Papierform.

3) Bei der Ausstellung der Karte fällt ein Pfand von 10 Euro an. Dieses Pfand wird bei neu immatrikulierten Studierenden einmalig auf die zu Beginn des Semesters fälligen Gebühren und Beiträge addiert. Das Pfand wird nach Exmatrikulation und Abgabe der Chipkarte in funktionsfähigem Zustand per Überweisung rückerstattet. In Ausnahmefällen ist auch eine Rückerstattung in bar möglich.

4) Bei Diebstahl, Verlust oder Störungen der Karte aufgrund unsachgemäßer Benutzung wird bei einer Neuausstellung erneut ein Pfand von 10 Euro fällig. Bei Neuausstellung der Chipkarte aufgrund eines technischen Mangels ist kein neues Pfand fällig.

5) Kann aufgrund fehlender Daten oder eines fehlenden Fotos keine Chipkarte ausgestellt werden, wird das Pfand unverzüglich rückerstattet.

§5 Finanzierung der Chipkarte

Durch die Einführung und Verwendung der Chipkarte entstehen der Studierendenschaft keine zusätzlichen Kosten, auch geht die Einführung und Verwendung der Chipkarte nicht zu Lasten der Bibliothek der Universität Potsdam oder dem Haushaltstitel „Studium und Lehre“ im Haushalt der Universität Potsdam.

§6 Schlussbestimmungen und In-Kraft-Treten

1) Der Vertrag tritt am Tag der hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

2) Der AStA darf den Vertrag erst nach erfolgter Urabstimmung und einem positiven Votum der Studierendenschaft für den Vertrag unterschreiben.

3) Änderungen, Ergänzungen oder die Kündigung sind bis zum 31.5. oder 30.11. jeden Jahres für das darauffolgende Semester in schriftlicher Form einzureichen.

4) Grundlegende Veränderungen des Vertrages bedürfen der Zustimmung der Studierendenschaft per Urabstimmung.

Potsdam, den xx.xx.xxxx

Prof. Dr. Wolfgang Loschelder (Rektor)

Martin Bär (AStA-Vorsitzender)

Tina Hoffmann (AStA-Vorstand)

J. Bohm (AStA-Vorstand)

Peer Jürgens  [17. Dezember 2003]

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