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» service/bafög- und sozialberatung/Begründungen bei einem Fachrichtungswechsel bis zum 2. Semester nicht mehr nötig!



Im 21. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetztes (21. BAföGÄndG) wird im § 7 Abs. 3 ergänzend geregelt, dass bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel bzw. Abbruch der Ausbildung (an Universitäten bis spätestens nach dem 2. Semester) davon ausgegangen wird, dass ein wichtiger Grund vorliegt (was unter einem wichtigen Grund zu verstehen ist, kann auf der BAföG-Seite der AStA-Homepage nachgelesen werden). Deshalb werden schriftliche Begründungen in diesen Fällen in der Regel nicht mehr nötig.

Iris Döhnert  [23. Juni 2005]

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