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Die BAföG-Föderung eines Bachelor bzw. Master Studienganges ist als erste berufsqualifizierende Ausbildung grundsätzlich förderungsfähig, ebenso wie ein herkömmlicher Diplom-, Magister- oder Lehramtsstudiengang . Die Dauer der Förderung richtet sich nach der vorgeschrieben Förderungshöchstdauer. Auch nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung kann noch ein Anspruch auf BAföG bestehen.

Wie auch für andere Studiengänge gilt für den Bachelor- und Master-Studiengang, dass die Ausbildung vor Beginn des 31. Lebensjahres aufgenommen werden muss. Von dieser Regelung gibt es nur wenige Ausnahmen. D.h. auch der Masterstudiengang muss vor Beginn dieses Stichtages begonnen werden, da Bachelor- und Masterstudiengänge als eigenständige Studiengänge betrachtet werden.

Der Master-Studiengang ist in der Regel förderungsfähig, wenn er auf einem Bachelor-Abschluss aufbaut. Wurde bereits ein Diplom oder ein anderer Hochschulabschluss erlangt, bevor der Masterstudiengang aufgenommen wird, erhalten Studierende in der Regel kein BAföG mehr. Berufsbeleitende Masterstudiengänge sind prinzipiell nicht förderungsfähig, da es sich nicht um ein Vollzeit-Studium handelt.

Beim Bachelor endet die Förderung zunächst mit der Abschlussprüfung, selbst, wenn diese nicht zeitgleich mit Semesterende erfolgt. Wird der Master zum nächstfolgenden Semesterbeginn aufgenommen und liegt mehr als ein Monat dazwischen, käme es zu einer Unterbrechung der BaföG-Zahlung.

Der Wechsel aus einem Diplom- oder anderen Studiengang in den Bachelor-Studiengang ist nur als Fachrichtungswechsel möglich, außer es erfolgt eine vollständige Anrechung der bereits erbrachten Leistungen.

Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, zum Beispiel wegen Gremientätigkeit, Krankheit oder Kindererziehung, kann wie für alle anderen Studiengänge auch, sowohl für das Bachelor-Studium als auch für das Master-Studium in Anspruch genommen werden.

Falls ihr darüber hinaus noch Fragen habt, kommt in die BAföG-Beratung.

Iris Döhnert  [20. Oktober 2005]

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