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» themen/internationales/Eine Aufenthaltserlaubnis für das Studium beantragen – wie geht das?



Aufenthaltserlaubnis für das Studium* – Was muss gemacht werden?

Zunächst muss nach der Ankunft ein „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ bei der Ausländerbehörde der Stadt, in der man wohnhaft ist, gestellt werden. Dieser wird bewilligt, wenn ein Visum zu Studienzwecken vorgewiesen werden kann. Das Visum ist nicht notwendig für Bürger der EU, Staatsangehörige Islands, Lichtensteins, Norwegens, der Schweiz, Australiens, Japans, Kanadas, Koreas, Israels, Neuseelands und der USA.

Außer für die Stipendiaten, deren Finanzierung aus deutschen Quellen erfolgt, ist die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis kostenpflichtig.

* Nicht erforderlich für Bürger der EU, Staatsangehörige Islands, Lichtensteins, Norwegens und der Schweiz.

Folgende Unterlagen müssen dem Antrag beigelegt werden:

– Pass und Passkopie

– Zwei Passfotos

– Anmeldebestätigung der Meldestelle

– Zulassungsbescheid der Universität

– Krankenversicherungsnachweis

– Finanzierungsnachweis

→ Der Finanzierungsnachweis soll klarstellen, dass der Antragsteller über ausreichende Existenzmittel, zunächst für die Dauer eines Jahres, verfügt. Studierende aus einem Drittstaat müssen Mittel in Höhe des BAföG – Höchstsatzes nachweisen, also ca. 7020 € pro Jahr (derzeitiger Satz ca. 585 € pro Monat). Der Betrag kann regional differieren, so dass der erforderliche Nachweis sogar auch über den 7020 € liegen kann.

→ Der Finanzierungsnachweis kann in folgenden Formen eingereicht werden:

→ durch eine Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern, oder durch eine Verpflichtungserklärung (z.B. eines Deutschen) gegenüber der Ausländerbehörde, dass der Erklärende für die Kosten des Lebensunterhaltes des ausländischen Studierenden aufkommt, oder durch eine Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf einem Sperrkonto in Deutschland, oder durch die Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet, oder durch Stipendien aus deutschen öffentlichen Mitteln oder durch Stipendien einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation oder durch Stipendien aus öffentlichen Mitteln des Herkunftslandes, wenn das Auswärtige Amt, der Deutsche Akademische Austauschdienst oder eine sonstige deutsche stipendiengebende Organisation die Vermittlung an die deutsche Hochschule übernommen hat.

→ Welche Finanzmöglichkeit akzeptiert wird, ist abhängig von der Staatsangehörigkeit!

Bei Problemen mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann das Akademische Auslandsamt beraten. Die Aufenthaltserlaubnis ist unabdingbar für eine Immatrikulation oder Rückmeldung.

Wichtig!: Die ausgestellte Aufenthaltserlaubnis ist ausschließlich für den darin genannten Studiengang gültig und wird bei einem Wechsel ungültig.

Bei allen Fragen oder Problemen könnt ihr euch natürlich auch an mich wenden!

Ausländerbehörde in Potsdam

Ausländerbehörde in Berlin

Ana-Maria Jurado-Schrotz  [28. Juni 2007]

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