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» service/bafög- und sozialberatung/BAföG-Regelungen für Studierende mit Kindern



Kinderbetreuungszuschlag

Studierende, die mit ihrem Kind/ihren Kindern(1) in einem Haushalt leben, können einen Betreuungszuschlag in Höhe von 130,00 EUR pro Kind beantragen. Dieser Zuschlag gilt vollständig als Zuschuss, muss nicht zurückgezahlt werden und wird nicht auf die BAföG-Höhe angerechnet. Der Zuschlag kann während des gesamten Bewilligungszeitraumes des BAföGs beantragt werden und wird auch rückwirkend für den gesamten Bewilligungszeitraum gezahlt.

Förderungshöchstdauer

Die Förderungshöchstdauer des BAföG kann im Falle einer Schwangerschaft oder zur Erziehung eines Kindes(1) verlängert werden. Dafür gelten folgende Verlängerungszeiten:

  • für die Schwangerschaft: 1 Semester
  • bis Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr des Kindes
  • für 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: 1 Semester insgesamt
  • für 8. bis 10. Lebensjahr: 1 Semester insgesamt

Die Verlängerung der Förderung sollte mindestens zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraumes beantragt werden. Die während der Verlängerungszeit erhaltene Förderung gilt vollständig als Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.

Zwischenprüfung

In der Regel wird ab dem 5. Fachsemester nur noch gefördert, wenn eine bestandene Zwischenprüfung nachgewiesen ist. Liegt bereits eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer vor, bevor das 5. Fachsemester erreicht ist oder die Zwischenprüfung abgelegt ist, wird diese Frist um die Verlängerungszeit verschoben.

Altersgrenze

Normalerweise liegt das Höchstalter für die Förderung bei 30 Jahren. Bei Schwangerschaft und/oder der Erziehung eines Kindes* kann diese Altersgrenze allerdings aufgehoben werden. Ein Master muss vor dem 35. Lebensjahr angefangen werden.

Eigenes Einkommen und Vermögen

Der Einkommensfreibetrag für Studierende liegt bei 450,00 EUR monatlich. Für eigene Kinder erhöht sich der Freibetrag um 520,00 EUR und für Ehepartner_innen um 570,00 EUR.

Das Einkommen von Kindern (auch Kindergeld) und Ehepartner_innen wird allerdings auf die Freibeträge angerechnet.

Der Vermögensfreibetrag liegt bei 7.500,00 EUR. Für jedes Kind im eigenen Haushalt erhöht sich dieser Betrag um 2.100,00 EUR. Achtung: Auch Autos, Lebensversicherungen, Riester-Renten, Sparbücher, Bausparverträge und Eigentumswohnungen oder Grundstücke zählen zum Vermögen. Genaueres dazu könnt ihr hier nachlesen: https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/vermoegen.php#vermoegenspositionen

Rückzahlung, Stundung, Erlass

Die Rückzahlungsphase für das BAföG beginnt 5 Jahre nach dem Ende der Höchstförderungsdauer und beträgt maximal 20 Jahre.

Freistellung:

+++Achtung diese Zahlen sind unaktuell+++
Bei zu geringem Einkommen, kann ein Freistellungsantrag nach § 18a BAföG gestellt werden, der eine zinslose Stundung bewirkt. Als zu geringes Einkommen gilt dabei der Grundfreibetrag in Höhe von 960,00 EUR, der um 435,00 EUR für jedes Kind erhöht wird. Zusätzlich kann ein Freibetrag von 480,00 EUR für Ehepartner_innen beantragt werden, falls ihr Einkommen nicht 480,00 EUR überschreitet. Alleinstehende Eltern, die Fremdbetreuungskosten ihrer Kinder nachweisen können, können zusätzlich 175,00 EUR monatlich vom Anrechnungsbetrag absetzen.

Die Freistellung erfolgt für ein Jahr und muss jährlich neu beantragt werden. Die Zeit der Freistellung kann die Rückzahlungshöchstdauer maximal um 10 Jahre verlängern.

Erlass:

Die Rückzahlungsraten können auf Antrag erlassen werden, wenn eine der folgenden drei Bedingungen erfüllt ist:

  • Erziehung eines Kindes*
  • keine Erwerbstätigkeit bzw. Erwerbstätigkeit unter 10 Stunden pro Woche
  • zu geringes Einkommen (siehe Freistellung)

Der Antrag muss spätestens 4 Wochen nach Zugang des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides erfolgen. Die Gesamtdarlehensschuld mindert sich um die Erlassbeträge.

*bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres (für behinderte Kinder gilt diese Altersgrenze nicht)

Jens Gruschka  [15. November 2008]

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