Logo

» themen/rückmeldegebühren/Aktueller Stand der Klage gegen die 51 Euro Immatrikulations- und Rückmeldegebühr



Bei den von Euch semesterweise zu entrichtenden Gebühren befindet sich, wie Ihr sicher wisst, ein Posten von 51 Euro „Immatrikulations- und Rückmeldegebühr“. Diese Gebühr wurde von der Landesregierung Brandenburgs zum SS 2001 – damals als 100 DM – eingeführt, auch, um über zusätzliche feste Haushaltsmittel im Wissenschaftsbereich zu verfügen. Da sie als rechtwidrig angesehen wurde und wird, gehen seit Dezember 2000 mehrere Musterkläger/innen mit Unterstützung des AStA und der GEW Brandenburg dagegen gerichtlich vor.

Die erste Instanz, das Verwaltungsgericht Potsdam, wurde am 1. Juni 2007 knapp verloren. Der § 30 Abs. 1 a BbgHG alter Fassung sei demnach zwar verfassungsgemäß, soweit es um die Möglichkeit der Erhebung einer Rückmeldegebühr geht. Doch kam man auch zu dem Ergebnis, dass die Gebühr keinesfalls dem tatsächlichen Aufwand entspricht, sondern um ein Vielfaches höher ist. Wie das Bundesverfassungsgericht im Falle von Baden-Württemberg ausurteilte, muss eine Gebühr mit den realen Kosten der konkreten Gegenleistung korrespondieren und darf nicht in einem „groben Missverhältnis“ stehen, andernfalls ist sie rechtswidrig. Da die Gebühr in Brandenburg allerdings 2,5 mal höher als die realen Kosten ist – akzeptiert man die Berechnungen der einzelnen Universitäten mal vorbehaltlos – zweifelte das Verwaltungsgericht Potsdam an der Rechtmäßigkeit. Letztendlich hat es aber im Zweifel für den Angeklagten entschieden und die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen, das bereits die Berliner Regelung an das Bundesverfassungsgericht überwiesen hatte. Aktuell liegt die Klage aber noch beim Oberverwaltungsgericht.

Mittlerweile hat der Gesetzgeber die Argumentation der Klagenden zum Anlass genommen, im Zuge der letzten Novellierung des BbgHG rechtlich nachzubessern und diese Gebühr nebst ihrer Höhe im § 13 (2) zu fixieren. Das wurde zum SS 2009 wirksam. Doch wie diese Regelung im Rahmen der Ursprungs- und Berufungsklage letztendlich bewertet wird und welche Auswirkungen das hat, obliegt richterlicher Entscheidung.

Daher ist es auch weiterhin ratsam, diese Gebühr von 51 Euro nur unter Vorbehalt zu zahlen. Jede/r Studierende, die/der nur unter Vorbehalt zahlen möchte, muss dafür jedes Semester selbstständig eine Vorbehaltserklärung im Studierendensekretariat abgeben. Geht die Klage für die Studierenden nämlich komplett oder teilweise positiv aus, gibt es einen Rechtsanspruch auf (ggf. teilweise) Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten Gelder.

Der Text ist nach bestem Wissen und Gewissen entstanden. Für inhaltliche Kritik und nützliche Hinweise danke ich dem Musterkläger Arne Karrasch.

Enrico Schicketanz  [22. Juni 2010]

« zurück zur letzen Seite | zum Seitenanfang