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Masterzulassung für alle!
OVG Berlin-Brandenburg kippt Notenregelung als Zulassungskriterium an der Universität Potsdam

Potsdam, 17.05.2011. Seit Jahren kämpfen Studierendenschaften in der Bundesrepublik Deutschland gegen die Festlegung von absoluten Zugangsschranken für das Masterstudium. An der Universität Potsdam mündete dies schließlich im April 2010 in einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam. Eine Beschwerde der Universität gegen die erstinstanzliche Verpflichtung zur Zulassung der Klägerin beschloss das OVG Berlin-Brandenburg am 02. Mai 2011, per Beschluss zurückgewiesen. Und nicht nur dies – das Gericht führt des Weiteren große Zweifel daran an, ob Noten als Zugangsvoraussetzungen für ein Masterstudium überhaupt zulässig sind.

„Die Regelungen an der Universität Potsdam, die in vielen Fällen auch Noten als Zulassungsbeschränkungen vorsehen, wurden vom OVG zurückgewiesen. Das Gericht stellt eindeutig fest, dass diese Methode nicht als Gradmesser für Kapazitätsdefizite herangezogen werden darf“, fasst Roy Kreutzer, Vorstandsmitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) der Universität Potsdam, zufrieden zusammen.

„Das Oberverwaltungsgericht hat hier eine richtungsweisende Entscheidung getroffen“, freut sich Jakob Weißinger, AStA-Referent für Campuspolitik. „Das Urteil ist ein  großartiger Erfolg all derer, die sich seit Jahren für einen freien Masterzugang an deutschen Hochschulen einsetzen.“ Anwaltlich begleitet wurde das genannte Verfahren von Herrn Matthias Trenczeck, Berliner Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Hochschulrecht.

Positiv nimmt der AStA zur Kenntnis, dass sich über den Sachverhalt hinaus das Gericht in seiner Urteilsbegründung mit dem Verhältnis Bachelor / Master auseinandersetzt. So wurde der Rechtsauffassung der Universität widersprochen, dass es sich bei dem Master um ein „Zweitstudium“ handelt und somit neue Hürden für Bewerber eingezogen werden dürften. „So müssen bis zur Kapazitätsgrenze alle Interessierten für einen Masterstudium zugelassen werden“, bewertet Kreutzer die Entscheidung des Gerichts und betont: „Und diese Kapazitätsgrenzen kann die Universität in der Regel nur sehr schwer sichtbar machen.“

Weiter führt das Gericht aus, dass einige Berufe nur mit dem Master zu erreichen sind und daher eine Beschränkung der Zulassung die sehr kleine Ausnahme sein sollte. „Das Recht auf Bildung aus Artikel 12 GG endet also nicht zwangsläufig mit dem Bachelor“, bilanziert Kreutzer. So mache es laut Gericht „keinen Unterschied, ob die berufliche Qualifikation aufgrund eines einheitlichen Studiengangs mit Zwischenprüfung oder auf der Grundlage eines zweigeteilten Studienganges mit einem Zwischenabschluss“ erworben werde. Die Eingriffsintensität einer Beschränkung bleibe die gleiche.

„Zumindest bei konsekutiven Studiengängen dürfte das Mittel starrer Zulassungsbeschränkungen somit in Zukunft schwerlich durchsetzbar sein“, ergänzt Weißinger. „Auch bei nicht-konsekutiven Studiengängen werden Notenbegrenzungen um einiges besser begründet werden müssen, als dies derzeit der Fall ist – das hat das Gericht deutlich gemacht.“

Schon im Vorfeld des offiziellen Urteils hatten die Hochschulleitung der Universität Potsdam sowie die einstige Präsidentin und nun Ministerin Prof. Dr. Dr. Kunst Konsequenzen daraus gezogen und, wohl auch angesichts der abzusehenden Niederlage im Klageverfahren, die Abschaffung von Mindestnoten für die Zulassung zu Masterstudiengängen angekündigt.

110517.22 Masterzulassung für alle! Anhang

Kai Gondlach  [17. Mai 2011]

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