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» service/auslaufende studiengänge/Klarstellungen des Vorgehens bei Verlängerungsanträgen für Magister und Diplom



Da uns in den letzten Wochen vermehrt Fragen zum genauen Vorgehen bei Verlängerungsanträgen für Magister und Diplom erreicht haben, wurden u.a. diese Punkte in den letzten Tagen von uns zusammen mit dem Präsidium der Uni Potsdam erörtert.

In Absprache mit dem Präsidium und der Verwaltung der Universität wollen wir euch auf diesem Wege folgende Klarstellungen mitteilen:

  1. Das Präsidium hat uns zugesichert, dass alle Prüfungsausschüsse aufgefordert werden, ausreichend Sprechzeiten für einen Verlängerungsantrag bereitzustellen. Dafür hat das Präsidium nochmal diese Woche alle Prüfungsausschüsse angeschrieben und die Priorität solcher Beratungen deutlich gemacht. Solltet ihr dennoch keinen Termin erhalten, zeigt dies bitte schriftlich der Universität an und meldet euch bei uns.
  2. Bei der Gewährung von Fristverlängerungen entsprechend der „Neufassung der Ordnung zur Einstellung und Aufhebung von Studiengängen“ sind Verlängerung aufgrund eines Beratungsgesprächs und aufgrund eines Härtefallanträge gleichberechtigt. Die Universitätsverwaltung hat zugesagt, alle Prüfungsausschüsse darüber zu informieren, dass die zwischenzeitlich teilweise aufgekommene Interpretation, dass ein Beratungsgespräch notwendige Voraussetzung wäre um Härtefallanträge überhaupt stellen zu können, keine Rechtsgrundlage besitzt.
  3. Egal ob auf Grundlage eines vom Prüfungsausschuss beschiedenen Härtefallantrages oder eines Beratungsgespräches und der Erstellung des Prüfungsplanes: Die vom Prüfungsausschuss unterschriebenen Dokumente müsst ihr umgehend beim Studierendensekretariat vorlegen, das euch daraufhin eure Rückmeldeunterlagen aushändigt. Wenn diese Dokumente erst nach dem 31.03. beim Studierendensekretariat vorliegen, ist keinerlei Rückmeldung mehr möglich!
  4. Dem AStA wurde zugesagt, dass Verlängerung aufgrund von Gremientätigkeit in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, wie auch in der Grundordnung vorgesehen, gewährt wird. Zur Geltendmachung sollen Studierende die Bescheinigungen über ihre Tätigkeit in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung dem Studierendensekretariat vor dem 31.03. vorlegen, welches auf dieser Grundlage die Rückmeldesperre entfernt und die Rückmeldeunterlagen aushändigt.

Matthias Wernicke  [9. März 2012]

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