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» 51€-klage/51€-Klage: Gute Nachricht an die Kläger*innen und Betroffene



28.01.2018

 

1. AN ALLE BETROFFENEN DER 51€-KLAGE

Die GEW und BrandStuVe gehen davon aus, dass die Ansprüche auf die Rückmeldegebühren aus den Semestern 2001 bis 2008/09 nicht verjährt sind. Die Einschätzung unseres Rechtsanwalts ist, dass diese Ansprüche nicht verjährt sind, weil eine Verjährung nur bei einer Festsetzungsentscheidung beginnt (z.B. einem Bescheid oder Urteil). Die Rückmeldegebühr wurde jedoch im Brandenburgischen Hochschulgesetz festgeschrieben und kann daher nicht verjähren. Erst ab dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im Januar 2017 beginnt eine Verjährungsfrist, die vier Jahre läuft. In dieser Zeit werden wir intensiv daran weiterarbeiten, dass es zu einem für uns positiven Ende der 51€-Klage kommt.

Da das Land Brandenburg nach wie vor auf seiner Position beharrt, dass die Ansprüche auf die Rückmeldegebühren verjährt seien, werden wir klagen. Die GEW unterstützt eine beispielhafte Klage: Es gibt eine Person, die eine Klage mit dem Rechtschutz der GEW vorbereitet, weil diese Person zur Zeit ihres Studiums Mitglied der GEW war. Diese Person ist stellvertretend für alle, die noch nicht geklagt haben.

Sobald es Neuigkeiten gibt, melden wir uns!
2. AN DIE KLÄGER*INNNEN DER 51€-KLAGE

Es gibt gute Nachrichten: Die BTU Cottbus-Senftenberg hat einer Klägerin auf deren Nachfrage die ganze Summe der Rückmeldegebühren inklusive Zinsen zurückerstattet und nicht nur – wie zunächst angekündigt – einmalig 51 Euro. Bei einem Gespräch der GEW mit Ministerin Dr. Martina Münch hat sie bestätigt, dass die Hochschulen dies auf „Kulanzbasis“ machen können. Dies geschieht anscheinend aber nur auf aktive Nachfrage durch Euch als Kläger*innen. Beruft Euch darauf bei Euren Hochschulen und fordert den gesamten Betrag inklusive Zinsen ein!

Wenn Ihr noch weitere Unterstützung braucht, meldet Euch bei Euren ehemaligen Studierendenschaften (AStA), der GEW (falls ihr GEW-Mitglied seid) oder der BrandStuVe.

Lennard Gottmann  [28. Januar 2018]

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