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» Der Leistungsnachweis (§9 BAföG)



Was ist der Leistungsnachweis?

Mit dem Leistungsnachweis soll der Leistungsstand, der für das jeweilige Semester in dem jeweiligen Fach vorgeschrieben ist, nachgewiesen werden. Hier findet sozusagen eine Überprüfung statt, ob die Studierenden ordnungsgemäß studieren.

Der Nachweis ist wird durch den Beleg über die bestandene Zwischenprüfung/Vordiplom oder die jeweils vorgeschriebenen Scheine erbracht.

Ist der Leistungsnachweis ordnungsgemäß erbracht, erfolgt bis zum Ende der Förderungshöchstdauer keine Kontrolle mehr über den Prozess des Studiums durch einen Leistungsnachweis (Ausnahmen kann es bei begründeten Zweifeln auf Seiten des BAföG-Amtes geben).

Wer muss den Leistungsnachweis erbringen?

Alle BAföG-Empfänger*innen sind dazu verpflichtet den Leistungsnachweis zu erbringen.

Auch wenn ihr im 5. Semester zum ersten Mal einen Antrag stellt, gilt das gleiche.

Wie erbringe ich den Nachweis?

Das Formblatt muss von der Hochschule unterschrieben werden. In der Regel gibt es in jedem Fachbereich eine_n extra dafür zuständige_n „BAföG-Beauftragte_n“, der oder die das vom BAföG-Amt vorgesehene Formblatt 5 unterschreiben.

Alternativ ist es auch möglich statt dem Formblatt 5 die Leistungsübersicht beim BAföG-Amt einzureichen.

Wann muss der Leistungsnachweis vorgelegt werden?

Der Leistungsnachweis wird in der Regel beim Übergang vom 4. zum 5. Fachsemester fällig (es gibt einige wenige Ausnahmen, schaut am besten in eurer Prüfungsordnung nach). Er muss unaufgefordert vorgelegt werden. Der Nachweis gilt auch dann noch als rechtzeitig erbracht, wenn er innerhalb der nächsten 4 Monate des Folgesemesters vorgelegt wird, allerdings müssen die dort erwähnten Leistungen aus dem vorherigen Semester stammen. Die Uni muss also per Datum eindeutig aufzeigen, wann die Leistungen erbracht wurden und nicht, wann die Leistungen beurteilt wurden.

Ausnahmen:

Der Zeitpunkt der Vorlage kann verschoben werden:

    • wenn für das Studium notwendige Sprachkenntnisse (außer Deutsch, Englisch, Latein und Französisch) erst im Laufe des Grundstudiums außerhalb der regulären Lehrveranstaltungen erworben werden müssen,
    • wenn innerhalb des Grundstudiums vorgeschriebene Praktika absolviert werden müssen,
    • nach einem Auslandsaufenthalt von bis zu 2 Semestern das Studium in Deutschland wieder aufgenommen wird.

Der Leistungsnachweis kann auch zu einem späteren Zeitpunk vorgelegt werden, wenn ihr aus folgenden Gründen gehindert ward, ordnungsgemäß zu studieren. Das sind solche Gründe die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen:

  • Krankheit und Behinderung,
  • Schwangerschaft,
  • Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr,
  • Ableisten von Grundwehr- oder Zivildienst,
  • Mitwirkung in gesetzlich vorgeschriebenen Gremien, satzungsgemäßen Organen oder an der Selbstverwaltung der Student_innen der Uni (wie z.B. AStA, Fachschaft, StuPa, etc.)
  • Erstmaliges Nichtbestehen der Zwischenprüfung, wenn ausschließlich dadurch das Weiterstudium verhindert wurde.Müsst ihr statt einer Zwischenprüfung laufende Nachweise erbringen, dann gilt entsprechendes.

Liegen ein oder mehre der o.g. Gründe vor, könnt ihr auf Antrag den Leistungsnachweis später einreichen.

Was ist zu beachten, wenn ich Gründe für eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises gelten machen kann?

Liegt einer der oben genannten Gründe vor und das BAföG-Amt hat euch eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises bewilligt, solltet ihr folgendes beachten: Ihr könnt über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert werden. Die Hochschule muss euch in diesem Fall bei der Ausstellung des Nachweises den Stand des vorhergehenden Semesters bescheinigen, da bei euch ja Gründe für den Leistungsrückstand vorlagen und anerkannt wurden. Denn nur dann könnt ihr eine Verlängerung über die Förderungshöchstdauer hinaus beantragen. Bescheinigt euch die Uni aber den Stand des laufenden Semesters, bestätigt sie somit, dass es euch möglich war, euren Rückstand aufzuholen. Somit wäre eine Verlängerung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht mehr gerechtfertigt. Es sei denn ihr habt zu einem späteren Zeitpunkt abermals eine anerkannte Studienverzögerung.

Achtung: Einen Antrag auf eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus müsst ihr gesondert stellen, das geschieht nicht automatisch!

Was passiert, wenn ich den Leistungsnachweis nicht fristgerecht einreichen kann oder der Leistungsnachweis negativ ausfällt?

Wenn keine der o.g. Gründe vorliegen und der Leistungsnachweis nicht fristgerecht eingereicht wird, bzw. negativ ausfällt, wird die Förderung (vorübergehend) eingestellt. Ihr könnt erst dann wieder BAföG bekommen, wenn ihr den Leistungsrückstand aufgeholt habt. Es reicht leider nicht aus, den Leistungsstand des vierten Semesters später, etwa nach dem fünften Semester, vorzulegen. Ihr müsst dann schon den Stand des erreichten Semesters, also des fünften, vorweisen.

Wichtig: Ausgefallene Fördermonate gehen verloren und werden nicht an die Förderungshöchstdauer gehängt!

Die Förderungshöchstdauer?

Die Länge der BAföG-Förderung richtet sich nach der sog. Förderungshöchstdauer. Für Studiengänge, die nach dem 1. April 2001 begonnen wurden, entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit, wie sie im Hochschulrahmengesetz festgelegt ist (derzeit viereinhalb Jahre).

 

Diese Informationen sollen euch als erste Orientierungshilfe dienen und stellen keinen Ersatz einer ausführlichen BAföG-Beratung dar!



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