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Diese Seite bietet den Semesterticketvertrag als Leseversion in der aktuellsten Fassung. Formal rechtsgültig sind die unterschriebenen Semesterticketverträge bzw. deren Ergänzung.
Ältere Fassungen vom Semesterticketvertrag

 

———Beginn Semesterticketvertrag————

Inhaltsverzeichnis

 

VBB-Semesterticketvertrag

Zwischen

der verfassten Studierendenschaft der Universität Potsdam
– vertreten durch den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) –
im Folgenden Studierendenschaft genannt

und

der ViP Verkehrsbetrieb in Potsdam GmbH
– vertreten durch den Geschäftsführer –
im Folgenden ViP genannt,

die S-Bahn Berlin GmbH
– vertreten durch den Geschäftsführer –
im Folgenden S-Bahn genannt

und

der VBB Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH
– vertreten durch die Geschäftsführerin –
im Folgenden VBB genannt,

folgender Vertrag über das VBB-Semesterticket (Semesterticketvertrag) geschlossen:

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Präambel

In dem Bestreben
• die sozialen Belange der Studierenden wahrzunehmen,
• die Nutzung der ÖPNV-Verkehrsmittel zu erhöhen und die wirtschaftliche Lage der Verkehrsunternehmen zu stabilisieren,
• gemeinsam mit den übrigen Universitäten und Hochschulen in Berlin und Brandenburg die Anbindung der Hochschulstandorte zu verbessern,
• die Mobilität der Studierenden mit umweltverträglichen Verkehrsmitteln zu gewährleisten,
• sowie einen erheblichen Beitrag zur Verringerung der Umweltbelastung durch den motorisierten Individualverkehr zu erzielen,
wird der nachfolgende Vertrag über ein VBB-Semesterticket geschlossen.

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§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Die Studierendenschaft der Universität Potsdam erwirbt für alle ihre Mitglieder, die dem Anwendungsbereich dieses Vertrages unterfallen, Semestertickets. Die Fahrtberechtigung beginnt bei einer Immatrikulation im laufenden Semester erst mit dieser. Die Fahrtberechtigung endet bei Exmatrikulation, erfolgt diese rückwirkend berührt dies die Fahrtberechtigung für die Vergangenheit nicht. Die Universität Potsdam ist Hochschule im Sinne des Brandenburger Hochschulgesetzes.

(2) Gemäß der Übereinkunft aller Verkehrsunternehmen im VBB ist das VBB-Semesterticket Bestandteil des gemeinsamen Tarifs. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Gemeinsamen Tarifs der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen
(VBB-Tarif) in der jeweils geltenden Fassung.

Das Semesterticket ist eine persönliche Zeitkarte und beinhaltet daher die Mitnahme eines Fahrrades nach Maßgabe der Beförderungsbedingungen in den Tarifbereichen Berlin und Potsdam.

Die Fahrtberechtigung ist nicht übertragbar und erstreckt sich auf das Verkehrsangebot der den Verbundtarif anwendenden Unternehmen. Ausgenommen sind die Sonder- und Ausflugslinien. Im Bereich des Schienenpersonenverkehrs gilt die Fahrberechtigung nur für den Schienenpersonennahverkehr im Sinne von § 2 Abs. 5 Allgemeines Eisenbahngesetz. Dies sind alle Angebote, bei denen VBB-Fahrausweise anerkannt werden. Das Semesterticket umfasst keine Aufpreise und Zuschläge.

(3) Das Semesterticket ist im Zeitraum des jeweiligen

– Wintersemesters vom 1. Oktober bis 31. März
– Sommersemesters vom 1. April bis 30. September

für beliebig viele Fahrten im Verbundtarifgebiet (VBB-Gesamtnetz) gültig. Das Semesterticket gilt darüber hinaus jeweils am letzten Kalendertag des vorhergehenden Semesters ab 00:00 Uhr und am ersten Kalendertag des darauffolgenden Semesters bis 24:00 Uhr. Bei einer Änderung der Zeiträume oder einer abweichenden Einteilung des akademischen Jahres gilt das Semesterticket für den jeweiligen Semesterzeitraum, längstens jedoch für sechs Monate ab dem ersten Gültigkeitstag. Die Studierendenschaft zeigt der ViP, der HVG, der S-Bahn, der DB Regio und dem VBB diesen abweichenden Zeitraum an. Die Studierendenausweise müssen diesen Zeitraum wiedergeben.

(4) Folgende Personen sind von dieser Vereinbarung ausgenommen, erhalten kein Semesterticket und erlangen keine Fahrtberechtigung aus dieser Vereinbarung:

1. Studierende, die nicht Mitglied der Studierendenschaft der Universität Potsdam sind oder die von der Hochschule keinen Studierendenausweis erhalten,
2. Fernstudierende,
3. Studierende, die für berufsbegleitende Studiengänge immatrikuliert sind,
4. Schwerbehinderte, die nach dem Recht der Schwerbehinderten im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) Anspruch auf Beförderung haben,
5. Studierende, die an einer anderen Hochschule der Länder Berlin oder Brandenburg immatrikuliert sind und dort ein VBB-Semesterticket erhalten.


(5) Folgende Personen werden auf Antrag von dieser Vereinbarung ausgenommen:

1. Behinderte Studierende, die auf Grund ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können. Hierunter werden auch zeitweilige Behinderungen verstanden, wenn sie für das Semester die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs gleichfalls ausschließen.
2. Studierende, die sich auf Grund ihres Studiums im Praxissemester, im Auslandssemester oder im Rahmen der Studienabschlussarbeit für mindestens drei
zusammenhängende Monate des jeweiligen Semesters außerhalb des Verbundtarifraums aufhalten.
3. Studierende, die sich im Urlaubssemester befinden. Gleichfalls ausgenommen werden zum Zeitpunkt der Rückmeldung erkrankte Studierende, wenn die Erkrankung zur Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigen würde.
4. Studierende, die im Besitz eines Firmentickets sind.

(6) Die Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 4 und des Absatzes 5 sind nachzuweisen, im Falle von Absatz 5 Nr. 1 durch ärztliches Attest. Die entsprechenden Nachweise werden von der Studierendenschaft geführt. Soweit möglich sind entsprechende Belege der Hochschulverwaltung nachzuweisen. Die Studierendenschaft hat im Fall der Rückerstattung des Fahrgeldbetrages die Studierenden auf den Entfall der Fahrtberechtigung hinzuweisen.

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§ 2 Wirtschaftliche Zumutbarkeit

(1) Studierende können für das jeweilige Semester auf Antrag von der Vereinbarung des Vertrages ausgenommen werden, wenn besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe vorliegen.

(2) Studierende können auch für das jeweilige Semester auf Antrag von der Vereinbarung des Vertrages ausgenommen werden, wenn sie wegen Maßnahmen aufgrund einer Pandemie im Heimatland oder im Herkunftsland nicht zum Studium ins VBB-Gebiet einreisen können. Solche Maßnahmen können z.B. behördliche Einreise-/Ausreiseverbote sein. In den Fällen muss zusätzlich eine soziale bzw. wirtschaftliche wirtschaftliche Unzumutbarkeit gem. Abs. 1 vorliegen.

(3) Die Studierendenschaft verpflichtet sich die Voraussetzungen einer Befreiung nach Abs. 1 vor Beginn des jeweiligen Semesters in der Semesterticket – Satzung als Ausführungsbestimmung zum VBB – Semesterticketvertrag zu regeln.Über Änderungen der Semesterticket – Satzung wird der VBB unaufgefordert informiert.

(4) Die Summe der Anzahl der laut § 2 Abs. 1 und Abs. 2 anzunehmenden Studierenden darf 2 v. H. der Gesamtstudierendenzahl im Sinne von § 1 (1), reduziert um die in § 1 (4) und (5) genannten Studierenden, nicht überschreiten.

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§ 3 Fahrgelderstattung und Kündigung von bestehenden Abonnements

(1) Eine anteilige Fahrgeldrückerstattung für das Semesterticket erfolgt, soweit ein Studierender einen Anspruch auf Rückerstattung seines Semesterbeitrages hat.

(2) Studierende, die nachweislich mehr als einen Monat nach Semesteranfang immatrikuliert werden, im laufenden Semester exmatrikuliert werden, ihre Immatrikulation zurückneh-men, im laufenden Semester rückwirkend beurlaubt werden oder im laufenden Semester nachweislich so schwer erkranken, dass sie zur Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigt wären, erhalten volle nicht genutzte Monate erstattet. Eine rückwirkende Exmatrikulation begründet keinen Anspruch auf rückwirkende Erstattung von Semesterticketbeiträgen. Gleiches gilt bei rückwirkender Bewilligung eines Urlaubssemesters.

(3) Studierende, die vor der Inanspruchnahme des Semestertickets eine Zeitkarte im Abonnement bzw. eine Jahreskarte eines der Verbundverkehrsunternehmen besitzen, können diese entsprechend der Bedingungen für Jahres- und Abonnementkarten bei diesem Verkehrsunternehmen vorzeitig kündigen. Eine gesonderte Gebühr werden die im Verbund teilnehmenden Verkehrsunternehmen dafür nicht erheben.

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§ 4 Fahrausweise

(1) Als Fahrausweis gilt nur der von der Universität Potsdam im Original herausgegebene Studierendenausweis (Plastikkarte) mit den Auf- oder Eindrucken „Semesterticket Netz“, dem Logo des VBB sowie der Angabe der konkreten zeitlichen Gültigkeit. Die zeitliche Gültigkeit muss mindestens Monat und Jahr erkennen lassen. Soweit der Studierendenausweis (Semesterticket) kein von der Hochschule aufgebrachtes Lichtbild enthält, gilt er nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild. Soweit der Studierendenausweis kein von der Hochschule aufgebrachtes Lichtbild enthält, gilt er nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild oder einem gültigen internationalen Studierendenausweis (International Student Identity Card – ISIC). Veränderungen an dem Fahrtberechtigungshinweis auf dem Studierendenausweis und sonstige Veränderungen des Studierendenausweises – gleich welcher Art (z. B. Einschweißen, Laminieren) – machen die Fahrtberechtigung ungültig.

(2) Verhindern organisatorische Abläufe an der Universität Potsdam die Ausgabe der Studierendenausweise mit der darin enthaltenen ÖPNV-Fahrtberechtigung (Semesterticket), kann für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Mai des entsprechenden Sommersemesters bzw. vom 1. Oktober bis zum 30. November des entsprechenden Wintersemesters dem Studierendem eine nach vorgegebenen Muster erstellte Ersatzbescheinigung ausgestellt werden. Sie unterliegt den im Abs. 1 genannten Bedingungen.

(3) Bei Verlust eines Studierendenausweises wird von der Hochschulverwaltung ein neuer Studierendenausweis ausgestellt, der ebenfalls eine vollständige Fahrtberechtigung sicherstellt. Die Neuausstellung erfolgt nur gegen Vorlage amtlicher Bestätigungen des Verlustes oder auf Grund eines schriftlichen Antrages.

(4) Jeweils vier Wochen vor Inkrafttreten des Semestertickets übergibt die Studierendenschaft dem VBB Muster der Studierendenausweise zur Schulung der MitarbeiterInnen der Verkehrsunternehmen. Bei Veränderungen des Musterausweisessind erneut Muster zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl wird vom VBB nach dem Bedarf seiner Verbundverkehrsunternehmen festgelegt

(5) Den Eintrag in den Studierendenausweis nach § 4 Abs. 1 erhalten nur Studierende, die nicht nach § 1 (4) und (5) oder § 2 vom Semesterticket ausgenommen sind.

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§ 5 Preise

(1) Die Preise für das Semesterticket betragen:

Sommersemester 2021 193,16 EUR und
Wintersemester 2021/2022 198,16 EUR

Die Preise beinhalten die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer und gelten jeweils je Studierendem und Semester.

(2) Über die Fortführung der Konditionen des Semestertickets ab dem Sommersemester 2022 werden sich die Vertragspartner spätestens ein Jahr vor dem Ende dieser Vereinbarung verständigen.

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§ 6 Abrechnung und Zahlungsmodalitäten

(1) Für alle – außer den in § 1 Abs. 4 und 5 sowie § 2 genannten – Studierenden ist seitens der Studierendenschaft oder eines/einer von der Studierendenschaft Beauftragten unter dem Stichwort „Semesterticket Universität Potsdam“ sowie Nennung des Semesters an die ViP ein Betrag zu überweisen, der dem jeweiligen Preis nach § 5 für ein Semester entspricht. Die ViP benennt hierzu ein Konto, auf das die Überweisung vorzunehmen ist.

(2) Der beanspruchte Fahrgeldbetrag ist zu 80 vom Hundert zum Ende des zweiten Monats des Semesters fällig. Er wird bis zur endgültigen Abrechnung eines Se- mesters auf Basis der Studierendenzahlen des vorhergegangenen Jahres berechnet, sofern nicht eine aktuellere Statistik über die eingeschriebenen Studierenden vor- liegt. Im Übrigen ist der Restbetrag zum 30. November für das zurückliegende Sommersemester und zum 31. Mai für das zurückliegende Wintersemester fällig. Darüber hinaus ist zu diesem Zeitpunkt der ViP der und dem VBB eine von der Hochschulverwaltung bestätigte Abrechnung zu übersenden. Mit dieser Abrechnung ist der beanspruchte Gesamtbetrag auf der Basis der realen Studierendenzahlen und der abzusetzenden Beträge anzupassen bzw. zu verrechnen. Nach § 3 Abs. 2 zu erstattende Beträge werden bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Eine Korrektur der in der Schlussrechnung enthaltenen Studierendenzahl ist in Ausnahmefällen nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit des jeweiligen Restbetrages möglich. Die ViP, die S-Bahn und der VBB behalten sich eine Einsichtnahme in die einschlägigen Unterlagen der Studierendenschaft vor. Das Recht zur Einsichtnahme bezieht sich nicht auf personenbezogenen Daten, sondern lediglich auf die Information, die zur Prüfung der Zahlen der am Semesterticket beteiligten Studierenden erforderlich sind.

(3) Das vertragshaltende Verkehrsunternehmen, gemeinsam mit dem VBB, behalten sich unabhängig des Rechts der Einsichtnahme gem. Abs. 2 vor, die Abrechnungsunterlagen bei Bedarf zu überprüfen. Das Verkehrsunternehmen kann die Abrechnungsunterlagen auf eigene Kosten durch eine externe|n Wirtschaftsprüfung testieren lassen. Hierzu hat die Studierendenvertretung dem Verkehrsunternehmen und dem VBB bzw. der beauftragten Wirtschaftsprüfung Einblick in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Eine solche Prüfung wird mit einer Frist von einem Monat schriftlich bei der Studierendenvertretung der Hochschule angekündigt. Wird vom Verkehrsunternehmen und dem VBB bzw. vom Wirtschaftsprüfer kein positives Prüfergebnis festgestellt, sind die Vertragsparteien verpflichtet, gemeinsam Lösungen zu finden und schriftlich zu vereinbaren. Die Studierendenschaft verpflichtet sich, die Vereinbarung umzusetzen.

(4) Erfolgt die Zahlung nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe zum Fälligkeitstermin, so ist der zu zahlende Betrag während des Verzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.

(5) Das Prozessrisiko für Rückzahlungsverpflichtungen trägt die Studierendenschaft. Sofern ein Gericht durch rechtskräftiges Urteil oder Beschluss feststellt, dass Studierende nicht zur Beitragszahlung für ein Semesterticket verpflichtet sind oder die Studierendenschaft nicht die rechtliche Befugnis zum Abschluss dieses Vertrages hatte oder sonstige Gründe vorliegen, die zur Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit dieses Vertrages führen und somit Rückzahlungsverpflichtungen entstehen, verpflichtet sich die Studierendenschaft, die daraus resultierenden Ansprüche nicht gegen die ViP, die S-Bahn, die DB Regio, den VBB, seine Gesellschafter und kooperierenden Zweckverbände und Gebietskörperschaften oder andere Verbundverkehrsunternehmen geltend zu machen.

(6) Vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen erfolgt im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung eine Abrechnung der angebrochenen Monate eines Semesters zu einem Sechstel der vertraglich festgesetzten Semestergesamtsumme. Überzahlte Beträge werden mit einer Frist von acht Wochen nach Vorliegen der Abrechnung durch die Verkehrsunternehmen erstattet.

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§ 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Der Vertrag endet mit Ablauf des 31. März 2022 (Ende des Wintersemester 2021/22).

(2) Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.

(3) Sollten zukünftig Landesmittel in das Semesterticket fließen und damit Semestertickets im Preis gesenkt werden, so erhält die Studierendenschaft eine zeit- und inhaltsgleiche Anwendung im Vertrag.

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§ 8 Außerordentliche Kündigung

(1) Die Studierendenschaft ist zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn ihr durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung untersagt wird, ein Semesterticket einzuführen. Die Kündigungserklärung ist an die ViP, die S-Bahn, die DB Regio und den VBB zu richten.

(2) Die Studierendenschaft ist darüber hinaus bei einer Änderung des genehmigten Semesterticketpreises nach § 5 zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn die Preisanpassung nur mittels einer Änderung der Studierendenschaftsbeiträge an die Studierenden weitergegeben werden kann und das nach der Satzung der Studierendenschaft höchste zuständige Beschlussorgan die Beitragsänderung nicht beschließt oder die Hochschulleitung bzw. die zuständige Landesbehörde die beschlossene Beitragsänderung nicht genehmigt.

(3) Das Kündigungsrecht der Studierendenschaft gilt nur dann als fristgerecht mit Wirkung zum Ende des laufenden Semesters ausgeübt, wenn die Kündigungserklärung der ViP, der S-Bahn, der DB Regio und dem VBB jeweils gesondert spätestens einen Monat vor Beginn der Rückmeldefrist zugeht.

(4) Die ViP, die S-Bahn, die DB Regio und der VBB sind zur Wahrung der Interessen der übrigen Verkehrsunternehmen ohne Einhaltung einer Frist zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt:

1. bei erheblicher Veränderung des Ausgleichs nach § 45a PBefG,
2. bei Verzug der Zahlung gemäß § 6 (2) nach vorheriger Mahnung oder
3. bei Nichterteilung der notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für den VBB oder ein Verbundverkehrsunternehmen zum Zeitpunkt ab dem es dieser Genehmigung bedurft hätte.

(5) Eine außerordentliche Kündigung erfolgt schriftlich durch eingeschriebenen Brief, die Übersendung per Einschreiben ist dabei Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung.

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§ 9 Zusammenarbeit, Information

(1) Über Änderungen der für das Semesterticket relevanten Tarifbestimmungen und Angebote werden die ViP, die S-Bahn und für ihren Bereich sowie der VBB für darüber hinausgehende Änderungen die Studierendenschaft unverzüglich informieren.

(2) Die Studierendenschaft informiert die Studierenden spätestens mit Übergabe des Semestertickets mindestens über die geltenden Tarifbestimmungen und Beförde-rungsbedingungen (§ 1 Abätze 2 und 3) und den Nachweis der Fahrtberechtigung (§ 4 Abs. 1). Die Form der Information obliegt der Entscheidung der Studierendenschaft.

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§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

(2) Gerichtsstand ist Potsdam.

(3) Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Vereinbarung wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit und solange eine einzelne Festlegung zu den zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder sonstigen Rechtsgrundsätzen im Widerspruch steht, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung bzw. eine andere Regelung, die dem mit der betroffenen Festlegung angestrebten Zweck am nächsten kommt.

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———Ende Semesterticketvertrag————


Die Grundlage des Inhalts dieser Website ist:

Ältere Fassungen vom Semesterticketvertrag:

 

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Stand der Informationen: 04.03.2020



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