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» altes/unsichtbar_hopo/Belegpunkte und Prüfungen – der rechtliche Hintergrund



Wenn es um Prüfungen oder Belegpunkte geht, fallen die verschiedensten Begriffe. Zur Klärung soll im Folgenden der rechtliche Hintergrund von Belegpunkten, Studienleistungen, Prüfungsleistungen und „studienbegleitenden Prüfungsleistungen“ aufgezeigt werden.

Bisher: Studienleistungen und Prüfungsleistungen



Nach gültigem BbgHG (Brandenburgisches Hochschulgesetz) gibt es Prüfungen bzw. Prüfungsleistungen (oder auch Fachprüfungen in der Hochschulprüfungsverordnung [HSPV] genannt). Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass:

  • ihre Noten in die Abschlußnote hineinzählen
  • sie zwei mal wiederholt werden können (also max. 3 mal absolviert)
  • sie von zwei Prüferinnen abgenommen werden müssen (um Objektivität zu gewährleisten)
  • sie beim Prüfungsamt angemeldet werden müssen
  • sie Teil der Abschlußprüfung sein können.

Dem gegenüber gibt es noch Studienleistungen z.B. eine Hausarbeit oder ein Referat, diese sind gekennzeichnet dadurch, dass:

  • ihre Bewertung nicht in die Abschlußnote hineinzählt
  • sie beliebig oft wiederholt werden können
  • sie nur von einer Professorin oder Dozentin bewertet werden müssen
  • sie nicht beim Prüfungsamt angemeldet werden müssen
  • sie aber Voraussetzung für die Teilnahme an Prüfungen sein können

Innerhalb der Umstellungen des Bologna-Prozesses werden Studiengängen nun modularisiert. Daher sollen nicht mehr nur Zwischen- und Abschlußprüfung stattfinden, sondern die einzelnen Module müssen (studienbegleitend) geprüft werden. Dies stellt aber keinen zwingenden Grund dar, von der oben genannten und im BbgHG verankerten Trennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen abzuweichen.

Was Neues: „Studienbegleitende Prüfungsleistungen“



Trotzdem wurden zuerst von der Uni und dann nachträglich durch das MWFK in der HSPV vom September letzen Jahres zusätzlich sogenannte „studienbegleitende Prüfungsleistungen“ eingeführt, die weder Studienleistungen noch Prüfungen sind.

Studienbegleitende Prüfungsleistungen sollen dazu dienen, die Note jeder erbrachten Studienleistung (also auch Hausarbeiten, Referate, …) in die Abschlußnote mit einfließen zu lassen. [Das ist das Verständnis des Rektorats und des MWFK von „studienbegleitend“.]

Das wäre über herkömmliche Prüfungen deshalb nicht mögliche gewesen, weil dann auch jede dieser Studienleistungen beim Prüfungsamt angemeldet werden müßte und durch zwei Prüferinnen abgenommen werden müßte.

Das Problem besteht nun darin, dass die Wiederholbarkeit von studienbegleitenden Prüfungsleistungen nicht geklärt ist. Rechtlich wäre das auch nicht einfach machbar, denn bei einer Festschreibung einer bestimmten Anzahl von Wiederholungsmöglichkeiten bestände der einzige Unterschied zu herkömmlichen Prüfungen nur noch in der Anzahl der nötigen Prüfer. Der neue Terminus „studienbegleitende Prüfungsleistungen“ wäre als rechtlich eigenständiges Konstrukt dann wahrscheinlich nicht mehr haltbar.

Die Folge ist also beliebige Wiederholbarkeit aller „studienbegleitender Prüfungsleistungen“. Das wollte die Uni dann aber doch nicht.

Und warum Belegpunkte?



Und hier kommt erst das Belegpunktesystem ins Spiel: Anstatt (rechtlich unsicher) die Wiederholbarkeit jeder einzelnen Leistung zu begrenzen oder beliebige Wiederholungen zuzulassen, wird ein globales Konto eingeführt, dass die Versuche für alle studienbegleitenden Prüfungsleistungen zusammen nach oben begrenzt. Dieses Konstrukt wird Belegpunktesystem genannt.

Trotzdem: Probleme und Bedenken



Problem für die Uni und das MWFK und Gegenargument für uns: Das Konstrukt aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen und Belegpunkten ist rechtlich unsicher uns strittig. Zwei Hauptprobleme will ich noch schnell nennen:

Erstens: Studienbegleitende Prüfungsleistungen sind bisher nur in der HSPV erwähnt. Die HSPV ist eine Verordnung vom Ministerium und kein durch Landtagsbeschluß legitimiertes Gesetzt. Durch Verordnungen können Gesetzte ausgestaltet und interpretiert werden, sie dürfen aber nicht gegen Gesetzte verstoßen.

§12 Abs. 4 BbgHG sieht nur für Ausnahmefälle eine Abweichung von der Bewertung von zwei Prüferinnen vor. Ob Ausnahmefälle Grundlage für die Einführung von studienbegleitenden Prüfungsleistungen in der HSPV sein dürfen, die letztlich für alle konsekutiven Studiengänge (Ba/Ma) gelten, ist rechtlich strittig.

Zweitens: Auch nach HSPV (und auf Grundlage des BbgHG) sind „Leistungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums“ „(letzte Wiederholungsmöglicheit) sind von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten“ (§4 Abs. 6 HSPV).

Das würde bei einem fast aufgebrauchten Belegpunktekonto für jede Leistung zutreffen, so dass alle Leistungen alle dieser Studierenden letztlich doch von zwei Prüferinnen bewertet werden müßten.

Matthias Wernicke  [23. September 2005]

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