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VBB-Semesterticketvertrag

Der zwischen der

verfassten Studierendenschaft der Universität Potsdam

– vertreten durch den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) –

im Folgenden Studierendenschaft genannt

und

der ViP Verkehrsbetrieb in Potsdam GmbH

– vertreten durch den Geschäftsführer –

im Folgenden ViP genannt,

der Havelbus Verkehrsgesellschaft mbH

– vertreten durch den Geschäftsführer –

im Folgenden HVG genannt

die S- Bahn Berlin GmbH

– vertreten durch den Geschäftsführer –

im Folgenden S-Bahn genannt

der DB Regio AG

Deutsche Bahn Gruppe

Regionalbereich Berlin-Brandenburg

– vertreten durch den Regionalbereichsleiter –

im Folgenden DB Regio genannt,

und

der VBB Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH

– vertreten durch den Geschäftsführer –

im Folgenden VBB genannt,

am 11. Mai 2001 geschlossene und am 15. Juli 2004 neu gefasste Vertrag über ein VBB-Semesterticket (Semesterticketvertrag) erhält folgende Fassung:

Präambel

In dem Bestreben

die sozialen Belange der Studierenden wahrzunehmen,

die Nutzung der ÖPNV-Verkehrsmittel zu erhöhen und die wirtschaftliche Lage der Verkehrsunternehmen zu stabilisieren,

gemeinsam mit den übrigen Universitäten und Hochschulen in Berlin und Brandenburg die Anbindung der Hochschulstandorte zu verbessern,

die Mobilität der Studierenden mit umweltverträglichen Verkehrsmitteln zu gewährleisten,

sowie einen erheblichen Beitrag zur Verringerung der Umweltbelastung durch den motorisierten Individualverkehr zu erzielen,

wird der nachfolgende Vertrag über ein VBB-Semesterticket geschlossen.

§ 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Die Studierendenschaft der Universität Potsdam erwirbt für alle Ihre Mitglieder, die dem Anwendungsbereich dieses Vertrages unterfallen, Semestertickets. Die Fahrtberechtigung beginnt bei einer Immatrikulation im laufenden Semester erst mit dieser. Die Fahrtberechtigung endet bei Exmatrikulation, erfolgt diese rückwirkend berührt dies die Fahrtberechtigung für die Vergangenheit nicht. Die Universität Potsdam ist Hochschule im Sinne des Brandenburger Hochschulgesetzes.

(2) Gemäß der Übereinkunft aller Verkehrsunternehmen im VBB ist das VBB-Semesterticket Bestandteil des gemeinsamen Tarifs. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Gemeinsamen Tarifs der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif). Das Semesterticket ist eine persönliche Zeitkarte und beinhaltet daher die Mitnahme eines Fahrrades nach Maßgabe der Beförderungsbedingungen in den Tarifbereichen Berlin und Potsdam. Abweichend davon ist in den Zügen der Regionalexpresslinie 1 die unentgeltliche Fahrradmitnahme nicht gestattet und daher nur mit einem zusätzlichen Fahrausweis möglich, dies gilt nicht für die in Anlage 1 aufgeführten „Verstärkerzüge“ sowie die zwischen 20:00 Uhr und 04:00 Uhr des jeweiligen Folgetages verkehrenden Züge der Regionalexpresslinie 1. Die Fahrtberechtigung ist nicht übertragbar und erstreckt sich auf das Verkehrsangebot der den Verbundtarif anwendenden Unternehmen. Ausgenommen sind die Sonder- und Ausflugslinien. Im Bereich des Schienenpersonenverkehrs gilt die Fahrberechtigung nur für den Schienenpersonennahverkehr im Sinne von § 2 Abs. 5 Allgemeines Eisenbahngesetz. Dies sind alle Angebote, bei denen VBB-Fahrausweise anerkannt werden. Das Semesterticket umfasst keine Aufpreise und Zuschläge.

(3) Das Semesterticket ist im Zeitraum des jeweiligen

– Wintersemesters vom 1. Oktober bis 31. März

– Sommersemesters vom 1. April bis 30. September

für beliebig viele Fahrten im Verbundtarifgebiet gültig. Bei einer Änderung der Zeiträume oder einer abweichenden Einteilung des akademischen Jahres gilt das Semesterticket für den jeweiligen Semesterzeitraum, längstens jedoch für 6 Monate ab dem ersten Gültigkeitstag. Die Studierendenschaft zeigt der ViP, der HVG, der S-Bahn, der DB Regio und dem VBB diesen abweichenden Zeitraum an. Die Studierendenausweise müssen diesen Zeitraum wiedergeben.

(4) Folgende Personen sind von dieser Vereinbarung ausgenommen, erhalten kein Semesterticket und erlangen keine Fahrtberechtigung aus dieser Vereinbarung:

1.Studierende, die nicht Mitglied der Studierendenschaft der Universität Potsdam sind oder die von der Hochschule keinen Studierendenausweis erhalten.

2.Fernstudierende

3.Studierende, die für berufsbegleitende Studiengänge immatrikuliert sind.

4.Schwerbehinderte, die nach dem Recht der Schwerbehinderten im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) Anspruch auf Beförderung haben.

5.Studierende, die an einer anderen Hochschule der Länder Berlin oder Brandenburg immatrikuliert sind und dort ein VBB-Semesterticket erhalten.

(5) Folgende Personen werden auf Antrag von dieser Vereinbarung ausgenommen:

1.Behinderte Studierende, die auf Grund ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können. Hierunter werden auch zeitweilige Behinderungen verstanden, wenn sie für das Semester die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs gleichfalls ausschließen.

2.Studierende, die sich auf Grund ihres Studiums im Praxissemester, im Auslandssemester oder im Rahmen der Studienabschlussarbeit für mindestens vier – in begründeten Ausnahmefällen auch drei – zusammenhängende Monate des jeweiligen Semesters außerhalb des Verbundtarifraums aufhalten.

3.Studierende, die sich im Urlaubssemester befinden. Gleichfalls ausgenommen werden zum Zeitpunkt der Rückmeldung erkrankte Studierende, wenn die Erkrankung zur Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigen würde.

4.Studierende, die im Besitz eines Firmentickets sind.

(6) Die Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 4 und des Absatzes 5 sind nachzuweisen, im Falle von Absatz 5 Nr. 1 durch ärztliches Attest. Die entsprechenden Nachweise werden von der Studierendenschaft geführt. Soweit möglich sind entsprechende Belege der Hochschulverwaltung nachzuweisen. Die Studierendenschaft hat im Fall der Rückerstattung des Fahrgeldbetrages die Studierenden auf den Entfall der Fahrtberechtigung hinzuweisen.

§ 2

Wirtschaftliche Zumutbarkeit

(1) Studierende können für das jeweilige Semester auf Antrag von der Vereinbarung des Vertrages ausgenommen werden, wenn besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe vorliegen.

(2) Die Studierendenschaft verpflichtet sich die Voraussetzungen einer Befreiung nach Abs. 1 vor Beginn des jeweiligen Semesters in der Semesterticket – Satzung als Ausführungsbestimmung zum VBB – Semesterticketvertrag zu regeln. Über Änderungen der Semesterticket – Satzung wird der VBB unaufgefordert informiert.

(3) Die Anzahl der laut § 2 Abs. 1 anzunehmenden Studierenden darf 2 v. H. der Gesamtstudierendenzahl im Sinne von § 1 (1), reduziert um die in § 1 (4) und (5) genannten Studierenden, nicht überschreiten.

§ 3

Fahrgelderstattung und Kündigung von bestehenden Abonnements

(1) Eine anteilige Fahrgeldrückerstattung für das Semesterticket erfolgt, soweit ein Studierender einen Anspruch auf Rückerstattung seines Semesterbeitrages hat.

(2) Studierende, die nachweislich mehr als einen Monat nach Semesteranfang immatrikuliert werden, im laufenden Semester exmatrikuliert werden, ihre Immatrikulation zurückneh­men, im laufenden Semester rückwirkend beurlaubt werden oder im laufenden Semester nachweislich so schwer erkranken, dass sie zur Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigt wären, erhalten volle nicht genutzte Monate erstattet. Eine rückwirkende Exmatrikulation begründet keinen Anspruch auf rückwirkende Erstattung von Semesterticketbeiträgen. Gleiches gilt bei rückwirkender Bewilligung eines Urlaubssemesters.

(3) Studierende, die vor der Inanspruchnahme des Semestertickets eine Zeitkarte im Abonnement bzw. eine Jahreskarte eines der Verbundverkehrsunternehmen besitzen, können diese entsprechend der Bedingungen für Jahres- und Abonnementkarten bei diesem Ver­kehrsunternehmen vorzeitig kündigen. Eine gesonderte Gebühr werden die im Verbund teilnehmenden Verkehrsunternehmen dafür nicht erheben.

§ 4

Fahrausweise

(1) Als Fahrausweis gilt nur der von der Universität Potsdam im Original herausgegebene Studierendenausweis mit den Auf- oder Eindrucken „Semesterticket“, „VBB-Gesamtnetz”, fahrausweisüblichen Sicherheitskriterien, dem Logo des VBB sowie der Angabe der konkreten zeitlichen Gültigkeit. Die zeitliche Gültigkeit muss mindestens Monat und Jahr erkennen lassen. Soweit der Studierendenausweis (Semesterticket) kein von der Hochschule aufgebrachtes Lichtbild enthält, gilt er nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild. Studierende, die Staatsangehörige eines Landes außerhalb der Europäischen Gemeinschaft sind, haben die Möglichkeit, anstatt eines amtlichen Personaldokuments die International Student Identity Card (ISIC) als Legitimation für die Nutzung des Semestertickets vorzulegen. Veränderungen an dem Fahrtberechtigungshinweis auf dem Studierendenausweis und sonstige Veränderungen des Studierendenausweises – gleich welcher Art (z. B. Einschweißen, Laminieren) – machen die Fahrtberechtigung ungültig.

(2) Verhindern organisatorische Abläufe an der Universität Potsdam die Ausgabe der Studierendenausweise mit der darin enthaltenen ÖPNV-Fahrtberechtigung (Semesterticket), kann für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Mai des entsprechenden Sommersemesters bzw. vom 1. Oktober bis zum 30. November des entsprechenden Wintersemesters dem Studierendem eine nach vorgegebenen Muster erstellte Ersatzbescheinigung ausgestellt werden. Sie unterliegt den im Abs. 1 genannten Bedingungen.

(3) Bei Verlust eines Studierendenausweises wird von der Hochschulverwaltung ein neuer Studierendenausweis ausgestellt, der ebenfalls eine vollständige Fahrtberechtigung sicherstellt. Die Neuausstellung erfolgt nur gegen Vorlage amtlicher Bestätigungen des Verlustes oder auf Grund eines schriftlichen Antrages.

(4)Jeweils vier Wochen vor Inkrafttreten des Semestertickets übergibt die Studierendenschaft dem VBB Muster der Studierendenausweise zur Schulung der MitarbeiterInnen der Verkehrsunternehmen. Bei Veränderungen des Musterausweises sind erneut Muster zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl wird vom VBB nach dem Bedarf seiner Verbundverkehrsunternehmen festgelegt.

(5) Den Eintrag in den Studierendenausweis nach § 4 Abs. 1 erhalten nur Studierende, die nicht nach § 1 (4) und (5) oder § 2 vom Semesterticket ausgenommen sind.

§ 5

Preise

(1) Die Preise für das Semesterticket betragen ab dem Sommersemester 2008 131,25 EUR, ab dem Sommersemester 2009 135,00 EUR, ab dem Sommersemester 2010 139,00 EUR und ab dem Sommersemester 2011 bis einschließlich Wintersemester 2011/12 143,00 EUR. Die Preise beinhalten die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer und gelten jeweils je Studierendem und Semester.

(2) Ab dem Sommersemester 2012 kann der Preis für das Semesterticket zum Semesterbeginn angepasst werden.

(3)Zur Ermittlung des Preises nach § 5 (2) kann ein unabhängiger Gutachter herangezogen werden. Der Gutachter wird von den Vertragsparteien gemeinsam ausgewählt und muss unabhängig sein. Die Kosten werden von den Vertragsparteien, zu gleichen Teilen getragen, wenn beiderseitiges Einvernehmen über die Notwendigkeit des Gutachtens besteht.

(4)Der VBB verpflichtet sich, Preisanpassungen nach § 5 Abs. 2 der Studierendenschaft spätestens zum 1. Mai des Vorjahres für das Sommersemester bzw. spätestens bis zum 30. November des Vorjahres für das Wintersemester per Einschreiben mitzuteilen.

§ 6

Abrechnung und Zahlungsmodalitäten

(1) Für alle – außer den in § 1 Abs. 4 und 5 sowie § 2 genannten – Studierenden ist seitens der Studierendenschaft unter dem Stichwort „Semesterticket Universität Potsdam“ sowie Nennung des Semesters an die ViP ein Betrag zu überweisen, der dem jeweiligen Preis nach § 5 für ein Semester entspricht. Die VIP benennt hierzu ein Konto, auf das die Überweisung vorzunehmen ist.

(2) Der beanspruchte Fahrgeldbetrag ist zu 70 vom Hundert zum Ende des zweiten Monats des Semesters fällig. Er wird bis zur endgültigen Abrechnung eines Semesters auf Basis der Studierendenzahlen des vorhergegangenen Jahres berechnet, sofern nicht eine aktuellere Statistik über die eingeschriebenen Studierenden vorliegt. Im Übrigen ist der Restbetrag zum 15. Oktober für das zurückliegende Sommersemester und zum 15. April. für das zurückliegende Wintersemester fällig. Darüber hinaus ist zu diesem Zeitpunkt der ViP der HVG, der S-Bahn der DB Regio und dem VBB eine von der Hochschulverwaltung bestätigte Abrechnung zu übersenden. Mit dieser Abrechnung ist der beanspruchte Gesamtbetrag auf der Basis der realen Studierendenzahlen und der abzusetzenden Beträge anzupassen bzw. zu verrechnen. Nach § 3 Abs. 2 zu erstattende Beträge werden bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Eine Korrektur der in der Schlussrechnung enthaltenen Studierendenzahl ist in Ausnahmefällen nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit des jeweiligen Restbetrages möglich. Die ViP, die HVG, die S-Bahn, die DB Regio und der VBB behalten sich eine Einsichtnahme in die einschlägigen Unterlagen der Studierendenschaft vor. Das Recht zur Einsichtnahme bezieht sich nicht auf personenbezogene Daten, sondern lediglich auf die Information, die zur Prüfung der Zahlen der am Semesterticket beteiligten Studierenden erforderlich sind.

(3) Erfolgt die Zahlung nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe zum Fälligkeitstermin, so ist der zu zahlende Betrag während des Verzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.

(4) Das Prozessrisiko für Rückzahlungsverpflichtungen trägt die Studierendenschaft. Sofern ein Gericht durch rechtskräftiges Urteil oder Beschluss feststellt, dass Studierende nicht zur Beitragszahlung für ein Semesterticket verpflichtet sind oder die Studierendenschaft nicht die rechtliche Befugnis zum Abschluss dieses Vertrages hatte oder sonstige Gründe vorliegen, die zur Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit dieses Vertrages führen und somit Rückzahlungsverpflichtungen entstehen, verpflichtet sich die Studierendenschaft, die daraus resultierenden Ansprüche nicht gegen die ViP, die HVG, die S-Bahn, die DB Regio, den VBB, seine Gesellschafter und kooperierenden Zweckverbände und Gebietskörperschaften oder andere Verbundverkehrsunternehmen geltend zu machen.

(5) Vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen erfolgt im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung eine Abrechnung der angebrochenen Monate eines Semesters zu einem Sechstel der vertraglich festgesetzten Semestergesamtsumme. Überzahlte Beträge werden mit einer Frist von 8 Wochen nach Vorliegen der Abrechnung durch die Verkehrsunternehmen erstattet.

§ 7

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Dieser Vertrag gilt ab dem Sommersemester 2008 und tritt ab diesem Zeitpunkt an die Stelle der bisher geltenden Vereinbarung.

(2) Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(3) Eine ordentliche Kündigung ist auf allen Seiten, ohne Angabe von Gründen, zum 1. Oktober für das folgende Sommersemester bzw. bis zum 1. April das folgende Wintersemester schriftlich möglich.

§ 8

Außerordentliche Kündigung

(1) Die Studierendenschaft ist zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn ihr durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung untersagt wird, ein Semesterticket einzuführen. Die Kündigungserklärung ist an die ViP, die HVG, die S-Bahn, die DB Regio und den VBB zu richten.

(2) Die Studierendenschaft ist darüber hinaus bei einer Änderung des genehmigten Semesterticketpreises nach § 5 zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn die Preisanpassung nur mittels einer Änderung der Studierendenschaftsbeiträge an die Studierenden weitergegeben werden kann und das nach der Satzung der Studierendenschaft höchste zuständige Beschlussorgan die Beitragsänderung nicht beschließt oder die Hochschulleitung bzw. die zuständige Landesbehörde die beschlossene Beitragsänderung nicht genehmigt.

(3) Das Kündigungsrecht der Studierendenschaft gilt nur dann als fristgerecht mit Wirkung Ende des laufenden Semesters ausgeübt, wenn die Kündigungserklärung der ViP, der HVG, der S-Bahn, der DB Regio und dem VBB jeweils gesondert spätestens einen Monat vor Beginn der Rückmeldefrist zugeht.

(4) Die ViP, die HVG, die S-Bahn, die DB Regio und der VBB sind zur Wahrung der Interessen der übrigen Verkehrsunternehmen ohne Einhaltung einer Frist zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt:

1.bei erheblicher Veränderung des Ausgleichs nach § 45a PBefG,

2.bei Verzug der Zahlung gemäß § 6 (2) nach vorheriger Mahnung oder

3.bei Nichterteilung der notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für den VBB oder ein Verbundverkehrsunternehmen zum Zeitpunkt ab dem es dieser Genehmigung bedurft hätte.

(5)Eine außerordentliche Kündigung erfolgt schriftlich durch eingeschriebenen Brief, die Übersendung per Einschreiben ist dabei Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung.

§ 9

Zusammenarbeit, Information

(1) Über Änderungen der für das Semesterticket relevanten Tarifbestimmungen und Angebote werden die ViP, die HVG, die S-Bahn und die DB Regio für ihren Bereich sowie der VBB für darüber hinausgehende Änderungen die Studierendenschaft unverzüglich informieren.

(2) Die Studierendenschaft informiert die Studierenden spätestens mit Übergabe des Semestertickets mindestens über die geltenden Tarifbestimmungen und Beförde­rungsbedingungen (§ 1 Abätze 2 und 3) und den Nachweis der Fahrtberechtigung (§ 4 Abs. 1). Die Form der Information obliegt der Entscheidung der Studierendenschaft.

§ 10

Schlussbestimmungen

(1) Über die Zweckmäßigkeit und das Fortbestehen der Regelung zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrades nach §1 Abs. 2 (Auslastung der Züge auf der Linie Regionalexpress 1) wird im WiSe 2008/2009 zwischen der Studierendenschaft der Uni Potsdam, der DB-Regio und dem VBB neu verhandelt.

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

(3) Gerichtsstand ist Potsdam.

(4) Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Vereinbarung wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit und solange eine einzelne Festlegung zu den zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder sonstigen Rechtsgrundsätzen im Widerspruch steht, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung bzw. eine andere Regelung, die dem mit der betroffenen Festlegung angestrebten Zweck am nächsten kommt.

Die Anlage 1 „Verstärkerzüge“ ist Bestandteil des Vertrages.

Unterzeichnet am 10. September 2007

…………………………………………………………………………………..

Studierendenschaft der Universität Potsdam

– Allgemeiner Studierendenausschuss (AStA) –

…………………………………………………………………………………..

ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH

…………………………………………………………………………………..

Havelbus Verkehrsgesellschaft mbH

………………………………………………………………………………….

S-Bahn Berlin GmbH

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DB Regio AG

Deutsche Bahn Gruppe

Regionalbereich Berlin-Brandenburg

…………………………………………………………………………………..

VBB Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH

Anlage 1

zum VBB-Semesterticketvertrag der Universität Potsdam

In den nachfolgend genannten Verstärkerzügen der Regionalexpresslinie 1 ist gemäß

§ 1 Abs. 2 die kostenlose Fahrradmitnahme gestattet:

RE 38126 Berlin Zoologischer Garten – Golm

RE 38114 Potsdam – Brandenburg a. d. H.

RE 38116 Potsdam – Brandenburg a. d. H.

RE 38113 Brandenburg a. d. H. – Potsdam

RE 38115 Brandenburg a. d. H. – Berlin Zoologischer Garten

RE 38117 Brandenburg a. d. H. – Potsdam.

Wencke Wallstein  [4. Oktober 2007]

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