Logo

» wahlen/wahlen2013/Gegendarstellung zum Artikel in der SpeakUP vom 17. Juni 2013: „Pannen bei AStA und Wahlausschuss: Urabstimmung droht die Ungültigkeit“



Am 17.06.2013 berichtete die SpeakUP, es seien Pannen bzw. erhebliche Fehler beim AStA bzgl. der Urabstimmung aufgetreten. Hierzu stellt der Allgemeine Studierendenausschuss der Universität Potsdam (AStA) unter Hinweis auf §56 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) fest:

1.
Die von der SpeakUP aufgestellte Behauptung, dass „kein formeller Antrag des AStA“, welcher angeblich von der Satzung der Studierendenschaft gefordert sei, beim StWA vorliegen würde, entspricht nicht den Tatsachen. Richtig ist vielmehr:

a) Der Antrag auf Urabstimmung wurde vom AStA am 21. Mai 2013 form- und fristgemäß einstimmig beschlossen, die notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit wurde somit erreicht, siehe öffentliches Protokoll der AStA-Sitzung.

b) Der AStA hat am 21. Mai 2013 diesen beschlossenen Antrag mit der Urabstimmungsfrage form- und fristgemäß per E-mail an den Studentischen Wahlausschuss (StWA), konkret Benjamin Stahl, gerichtet. Die Antwort von Benjamin Stahl vom 22. Mai 2013 bestätigt den Empfang.

c) Sonstige „formelle“ Erfordernisse bzgl. des Antrages sieht die Satzung der Studierendenschaft nicht vor. Auch nicht eine separate Entscheidung des StWA über die Durchführung der Urabstimmung.
Alle in der Satzung vorgesehen Erfordernisse (§25 Abs. 1 Punkt 1 „Beschluss des AStA mit einer Zweidrittelmehrheit“ sowie §25 Abs. 2 Satz 1 „Der Antrag auf Urabstimmung ist mit der Abstimmungsfrage an den Studentischen Wahlausschuss zu richten.“) wurden seitens des AStA erfüllt.

2.
Die SpeakUP behauptet, es sei zur Urabstimmung keine „ordnungsgemäße Einladung erfolgt“ und „Erst wenn die Änderungswünsche berücksichtigt wurden oder ein weiterer, abweichender Antrag formuliert ist, schreitet die Studierendenschaft zur Abstimmung.“.
Dies entspricht nicht den Tatsachen, richtig ist vielmehr:

a) Die Satzung sieht in §25 Abs. 2 Satz 2 vor: „Der Studentische Wahlausschuss veröffentlicht innerhalb einer Woche eine Bekanntmachung zum Sachverhalt.“ Diese Wochenfrist wäre am 28. Mai 2013 abgelaufen, die erste Veröffentlichung des StWA zum Sachverhalt erfolgte am 31. Mai 2013.

b) Diese erste Veröffentlichung ist eine E-mail über die jeder Studierenden zugänglich email-Liste des Studierendenparlamentes (StuPa), mit Link zum Wahlheft, in welchem vorne die Urabstimmungsbekanntmachung geschah.
Dieses Wahlheft wurde in einer Auflage von über 7000 Stück ab dem 5. Juni durch den StWA an allen Uni-Standorten verteilt. Eine Bewerbungskampagne von Wahl und Urabstimmung in ist in dieser Auflagenstärke einmalig in der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
Die von der Satzung geforderte Veröffentlichung einer Bekanntmachung ist somit geschehen, konkrete email-Listen oder Verteiler für eine solche Bekanntmachung sieht die Satzung nicht vor.

c) Die Satzung sieht vor (§21 Abs. 4), dass spätestens am 21. Tag nach der Bekanntmachung die Urabstimmung stattfindet. Egal ob der 31. Mai oder der 5. Juni nun als Tag der Bekanntmachung angesetzt werden, liegt das Datum der Urabstimmung folglich in der satzungsmäßigen Frist.

d) Hinzu kommt, dass der StWA erst am 30. Mai die Vervollständigung des Antrages erhalten hat und erst mit diesem Datum von einer Auslösung der Frist ausgegangen ist. Umso mehr war die Bekanntmachung vom o.g. Datum fristgerecht.

e) Die Satzung sieht vor (§21 Abs. 3), dass für „ergänzende oder alternative Fragen zu einem oder mehreren angesprochenen Themenkomplexen“, die gleichen Quoren (2/3-Mehrheit im AStA, StuPa-Beschluss, 5 FSRs oder 3% der Studierenden) wie für die ursprüngliche Frage gelten, falls in Rücksprache mit den AntragstellerInnen keine Einigung zustande kommt.
Das StuPa hat auf seiner Sitzung am 4. Juni eine Änderung der Fragestellung (von „Studentisches Leben stärken“ zu „Studentisches Leben stärken – Studierendenschaft erhalten“) beschlossen, was im Einvernehmen mit dem Antragsteller geschah.
Tatsächlich ist somit sogar von der Beteiligungsmöglichkeit nach Satzung Gebrauch gemacht worden.

f) Die Verspätung des StWA betrifft somit eine Frist die die AntragstellerInnen einer Urabstimmung schützen soll, davor, dass durch Nicht-Bekanntmachung die Urabstimmung nicht durchgeführt werden kann oder nicht ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Vollversammlung besteht.
Da der AStA, als von der Verspätung durch den StWA betroffenes Organ wird sicherlich keine Anfechtung der Urabstimmung durchführen, sondern dankt dem StWA für seine Mühe mit der Wahlbroschüre.

Der AStA fordert die Redaktion der SpeakUP auf, gem. §56 Abs. 1 RStV sowie § 12 Abs. 1 Brandenburgisches Pressegesetz diese Gegendarstellung zu den Tatsachenbehauptungen aus dem Artikel vom 17. Juni zu veröffentlichen.

Dort heißt es: „Anbieter von Telemedien mit journalistisch redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die ursprünglich angebotene Tatsachenbehauptung. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.“

Franz-Daniel Zimmermann  [19. Juni 2013]

« zurück zur letzen Seite | zum Seitenanfang