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» service/Einführung von „Kleinbetragsrechnungen“ bis 150 Euro



Mit Wirkung vom 19. Mai 2016 gilt ein neuer Finanzleitfaden für alle Antragstellerinnen von Studierendenprojekten. Dieser ist unter www.astaup.de/flf ständig abrufbar und gilt für alle Anträge, die an

  • die Versammlung der Fachschaften (VeFa)
  • das Studierendenparlament (StuPa)
  • oder den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA)

gestellt werden.

Die wesentliche Neuerung ist die Anwendung der gelockerten Regelungen des § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Der AStA akzeptiert bei Abrechnungen als Beleg bis zu einem Betrag von 150 Euro ab sofort die so genannte Kleinbetragsrechnung.

Folgende Angaben muss die Kleinbetragsrechnung enthalten:

  • Vollständiger Name des Dienstleisters
  • Vollständige Anschrift des Dienstleisters
  • Datum der Ausstellung
  • Art und Umfang der Leistung bzw. Lieferung
  • Brutto-Entgelt und darauf anfallender Steuerbetrag in einer Summe
  • Anzuwendender Umsatzsteuersatz (z. B. 19 %) oder Hinweis auf Steuerbefreiung

Erst für Belege ab einem Betrag von 150 Euro gelten so die bisher angewandten strengeren Regelungen des § 14  Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes. Wir hoffen, dass wir so insbesondere den Antragstellerinnen von Studierendenprojekten wesentlich entgegenkommen und die Abrechnungen so deutlich vereinfachen.

Die vollständigen Beleganforderungen sind im Finanzleitfaden hier abrufbar.

Alle Antragstellerinnen können anhand unserer drei Serviceseiten ihre individuellen Projektförderung aus den Mitteln der Studierendenschaft realisieren:

N. N.  [19. Mai 2016]

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