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» themen/internationales/Vorschläge des AStA zur Bestellung einer AusländerInnenbeauftragten



Sehr geehrte Prof. Dr.-Ing. habil. Dr. phil. Kunst,

ich wende mich heute an Sie, um mit Ihnen gemeinsam ein Vorgehen zur Bestimmung eines/einer Beauftragten für die ausländischen Studierenden und Angehörigen der Universität Potsdam abzustimmen. Seit nun über acht Jahren kann die notwendige politische Vertretungsarbeit dieser Gruppe durch das Nicht-Besetzen dieser Position nicht geleistet werden.

Ich schlage daher im Namen des AStA vor, schnellstmöglich eine Arbeitsgruppe aus Mitgliedern des Präsidiums, des Senats, der Studierendenschaft und des akademischen Auslandsamtes zu bilden, um einen gemeinsamen Vorschlag zur Realisierung dieser Beauftragtenstelle zu beschleunigen. Eine aktive Beteiligung von Ihnen ist vom AStA ausdrücklich gewünscht. Dem AStA ist an einem vernünftigen Kompromiss aller Beteiligten gelegen, um dem Amt die größtmögliche Bedeutung und Unterstützung zukommen zu lassen.

Ich teile Ihnen im Folgenden den Diskussionsstand des AStA zu diesem Thema mit und bitte Sie hiermit die folgenden Absätze als Vorschläge und Hinweise des AStA zu betrachten.

Die Probleme der Grundordnung

Das Amt der/des Beauftragten für ausländische Mitglieder und Angehörige der Universität wird in Artikel 24 der Grundordnung wie folgt geregelt:

    Artikel 24

    Beauftragte oder Beauftragter für ausländische Mitglieder und Angehörige der Universität

    (1) Die oder der Beauftragte für ausländische Mitglieder und Angehörige und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter vertritt die Belange von ausländischen Mitgliedern und Angehörigen der Universität und wirkt insbesondere bei der Organisation der Studien- und Arbeitsbedingungen der ausländischen Mitglieder und Angehörigen mit.

    (2) Die oder der Beauftragte für ausländische Mitglieder und Angehörige hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information. Sie oder er hat in allen Gremien Antrags- und Rederecht und nimmt Stellung gegenüber den Organen der Universität in allen Angelegenheiten, die ihre oder seine Belange berühren. Sie oder er berichtet der Präsidentin oder dem Präsidenten jährlich über ihre oder seine Tätigkeit.

    (3) Die oder der Beauftragte für ausländische Mitglieder und Angehörige und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf Vorschlag des Senats bestellt und abberufen.

Die Grundordnung kennt vier verschiedene Typen von Beauftragten:

  1. Gleichstellungsbeauftragte (Art. 21)
  2. Beauftragte/r für Behinderte (Art. 22)
  3. Beauftragte/r für Umweltschutz (Art. 23)
  4. Beauftragte/r für ausländische Mitglieder und Angehörige der Universität (Art. 24)

Die/Der Gleichstellungs- und Behindertenbeautragte sind Beauftragte, die Belange einer klar definierten Gruppe vertreten. So ist die Gleichstellungsbeauftragte im Sinne einer Frauenbeauftragten die Fürsprecherin der Interessen der weiblichen Mitglieder und Angehörigen der Universität. Ähnlich ist die/der Behindertenbeauftragte zu lesen. Folgerichtig werden beide Typen von der Gruppe gewählt, die von ihnen repräsentiert wird.

Die/Der Umweltbeauftragte ist ein/e Beauftragte/r, die/der für eine bestimmte Sache spricht, den Umweltschutz (ähnlich der/dem Datenschutzbeauftragten, der gesetzlich klar vorgeschrieben ist und daher nicht in der Grundordnung erwähnt wird). Die/der Beauftragte/r für Umweltschutz kann daher natürlich nicht von einer Gruppe, beispielsweise den UmweltaktivistInnen, gewählt werden, da diese Gruppe nicht auszumachen ist und das Amt auch keine Fürsprache für die Interessen einer Gruppe vorsieht, sondern die Fürsprache für eine Sache, ein Thema. Daher ist es verständlich, dass statt einer Wahlklausel hier folgende Aussage zu finden ist: „Die oder der Beauftragte für Umweltschutz wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf Vorschlag des Senats bestellt und abberufen.“

Auch die Rechte der Beauftragten werden verschieden ausgewiesen: Hat die Gleichstellungsbeauftragte ein weitgehendes aktives und passives Informationsrecht, also auch das Recht, rechtzeitig über alles informiert zu werden. Bei der/dem Behindertenbeauftragten und der/dem Umweltschutzbeauftragten hingegen ist nur von einem „Recht auf notwendige und sachdienliche Information“ die Rede. Dies ist eine deutlich schwächere Position, die für eine beratende Funktion wie bei der oder beim Umweltschutzbeauftragten verständlich ist, aber für eine politische Vertretungsrolle wie im Falle der/des Behindertenbeauftragten der Sache nicht gerecht wird.

Gegenstand unserer Überlegungen ist nun der/die AusländerInnenbeauftragte im Sinne von Artikel 24 der Grundordnung. Der Umstand, dass dieses Amt auf dem letzten Platz der Liste gelandet ist, kann noch durch unachtsame Redaktion erklärt werden, handelt es sich doch hier um mehr als eine beratende Funktion im Gegensatz zum Bereich Umweltschutz. Diese Wertschätzung einer/eines AusländerInnenbeauftragten wird jedoch auch inhaltlich unterfüttert, da die/der AusländerInnenbeauftragte in der Grundordnung faktisch analog zur/zum Umweltschutzbeauftragten konzipiert wurde und nicht analog zu den politischen Ämtern der/des Gleichstellungs- und Behindertenbeauftragten. So wird laut Grundordnung auch die/der AusländerInnenbeauftragte nur vom Senat vorgeschlagen und von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten bestellt. Eine Wahl ist nicht vorgesehen, obwohl hier klar die Vertretung einer Gruppe geregelt wird: „Die oder der Beauftragte für ausländische Mitglieder und Angehörige und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter vertritt die Belange von ausländischen Mitgliedern und Angehörigen …“

Weiterhin ist auch hier das nur eingeschränkte Informationsrecht analog zu Artikel 22 und 23 der Grundordnung vorgesehen: das Recht auf „sachdienliche und notwendige Information“.

Fazit

Unserer Meinung liegt den Artikeln 22 und 24 der Grundordnung ein Kategorienfehler zugrunde. Sind die Gleichstellungs- und Umweltschutzbeauftragten klar nach ihrer Funktion ausgestaltet − politische Vertretung auf der einen Seite, Beratungsfunktion auf der anderen Seite − so sind die Behinderten- und AusländerInnenbeauftragten eher beratend bzw. ausschließlich beratend angelegt, obwohl sie klar, da sie klar eine politische Vertretungsfunktion ausüben, analog mit den Rechten der Beauftragen in Artikel 21 der Grundordnung ausgestaltet werden. Die/Der Beauftragte für ausländische Mitglieder und Angehörige der Universität müsste demnach von der genannten Gruppe gewählt werden und zudem ein umfangreiches aktives und passives Informationsrecht genießen, wie dies bei der Gleichstellungsbeauftragten vorgesehen ist.

Eine Änderung des Artikels 24 der Grundordnung der Universität Potsdam im Laufe der nächsten zwölf Monaten ist eine Forderung des AStA

Plädoyer zur Änderung der Grundordnung in diesen Punkten

Die Rolle des/der Beauftragten für ausländische Mitglieder und Angehörige der Universität ist aufgrund eines Kategorienfehlers in der Grundordnung völlig dysfunktional festgeschrieben worden. Damit wird die politische Bedeutung dieses Amtes komplett unterlaufen und auf eine nebensächliche Beratungsfunktion reduziert. Wir raten dringend zu einer neuen politischen Weichenstellung durch eine deutliche Aufwertung dieses Politikfeldes (Belange ausländischer Mitglieder und Angehörige der Universität) innerhalb unserer Universität.

Es muss eine öffentliche Wahl des/der Beauftragten durch die ausländischen Mitglieder und Angehörigen der Universität geben. Das Amt soll einjährig bekleidet werden, wobei Studierende bei der Besetzung bevorzugt werden sollen. Die Ausweitung des Informationsrechtes soll – wie im Fazit beschrieben – umgesetzt werden

Übergangsregelung

Damit die Bestellung eines oder einer Beauftragten nicht an die Änderung der Grundordnung gekoppelt und somit eventuell um Monate verschleppt wird, wünscht sich der AStA eine pragmatische Übergangsregelung für ein Jahr, die in der oben genannten Arbeitsgruppe aus Mitgliedern des Präsidiums, des Senats, der Studierendenschaft und des akademischen Auslandsamtes ausgehandelt werden soll.

Uns ist wichtig, dass eine Person gefunden wird, die sich tatkräftig bei der Ausgestaltung dieser Stelle einbringt und erste Kontakte in diesem Politikbereich knüpft. Als Signal für die ausländischen Studierenden wünschen wir uns eine Studentin oder einen Studenten für diesen Posten.

Zudem müssen die Rahmenbedingungen für die tägliche Arbeit (Büro, Freistellung, Geschäftsetat, Aufandsentschädigung) ausgehandelt werden. Ohne infrastrukturelle Unterfütterung sowie eine angemessene Aufwandsentschädigung bleibt dieses Amt politisch wenig wirksam. Der AStA beteiligt sich hier gerne an pragmatischen Lösungen.

Mit freundlichen Grüßen

Mehdi Chbihi

Referent für ausländische Studierdende

Mehdi Chbihi  [13. November 2007]

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