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» aktuelles/Aktuelle Haltung des AStA zur 2G Regelung an der Universität Potsdam



Sehr geehrte Damen und Herren,

 

der AStA der Universität Potsdam begrüßt die 2G-Regelung der Hochschulleitung gemäß § 25 Absatz 4 Satz 1 Zweite SARS-CoV-2-EindV. In Anbetracht der aktuellen Lage ist diese Maßnahme mitunter eines der möglichen Mittel, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des restlichen Wintersemesters. Zudem wird die Maßnahme, entsprechend der vom AStA erfolgten zweiten Umfrage zur aktuellen Corona-Lage, von Zweidritteln der Studierenden begrüßt.

Jedoch stimmt es uns besorgt, dass die in § 25 Absatz 4 Satz 2 Zweite SARS-CoV-2-EindV geforderten Ersatzangebote nicht flächendeckend geschaffen wurden. Für uns ist dies jedoch wesentlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit des erfolgten Mittels. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist aus unserem Dafürhalten nur gewährleistet, wenn auch geeignete Ersatzveranstaltungen geschaffen werden. Wir begreifen darunter eine verbindliche hybride Lehre, wo sie möglich ist. Zudem muss den Studierenden gewährleistet sein, die Dozierenden auf mehrheitliches Verlangen aller Kursteilnehmenden dazu zu veranlassen, in die digitale Lehre überzugehen. Des Weiteren darf der Ersatz nicht in Gestalt eines Aliuds in Form der selbstorganisierten Lehrbucharbeit erfolgen. Das ist weder vom Normzweck bedacht noch vom Normengeber bezweckt. Uns ist an dieser Stelle bewusst, dass der Ersatz der Lehrveranstaltungen eine Qualitätseinbuße mit sich bringt. Hier muss aber der wissenschaftliche Gehalt einer Lehrveranstaltung erhalten bleiben. Ein Buch ersetzt nicht die Vorlesung; es ergänzt sie nur!

In Anbetracht dieser Umstände fordern wir die Universitätsleitung hiermit auf, für ein verbindliches Hybridangebot für Lehrveranstaltungen, die nicht als Pflichtveranstaltung im 3G Modell erfolgen, zu sorgen, wenn die Umstände es erlauben. Erlauben die Umstände dies nicht, soll die Veranstaltung entweder bei Präsenz unter 3G-Modell oder, wenn möglich, digital erfolgen. Andernfalls entspricht die 2G Regelung nicht dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit und stellt einen Verstoß gegen die Zweite SARS-CoV-2-EindV dar.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Der XXV. Allgemeine Studierendenausschus

Moritz Pleuse  [31. Januar 2022]

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