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» themen/internationales/Wichtige Infos für ausländische Studis Teil 1 – Aufenthaltsrecht



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Hinweis: Dieser Artikel ist aus dem Jahr 2001. Seitdem wurden viele Bestimmungen wieder geändert.

Aufenthaltsrecht für StudentInnen

Besonderheiten für EU-Staatsangehörige: Die meisten der unten aufgeführten Regelungen gelten nur für StudentInnen, die nicht aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union kommen. EU-Angehörige dürfen ohne Visum einreisen. Nach ihrer Ankunft müssen sie sich zwar innerhalb von drei Monaten bei der Ausländerbehörde melden, haben jedoch keine Probleme, eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen. Sie können auch leichter das Studienfach oder die Hochschule wechseln oder nach dem Studium in Deutschland arbeiten. Auch dürfen sie während des ganzen Jahres arbeiten und brauchen dazu keine Arbeitserlaubnis. Besonderheiten für BildungsinländerInnen BildungsinländerInnen sind StudentInnen mit ausländischer Staatsbürgerschaft, die ihren Schulabschluss in Deutschland gemacht haben. Da sie in der Regel bereits über einen sicheren Aufenthaltsstatus (Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) verfügen, sind sie von den folgenden ausländerrechtlichen Regelungen speziell für StudentInnen nicht betroffen. Sie haben aber auch unter den allgemeinen Schikanen des Ausländergesetzes zu leiden. BildungsinländerInnen und anerkannte Flüchtlinge können BAföG bekommen wie Deutsche.

Einreisevisum

Brauche ich ein Visum zur Einreise? StudienbewerberInnen aus EU-Mitgliedsstaaten sowie aus Australien, Honduras, Island, Israel, Japan, Kanada, Liechtenstein, Monaco, Neuseeland, Norwegen, San Marino, der Schweiz und den USA dürfen ohne Visum einreisen. Sie müssen dann allerdings innerhalb von drei Monaten eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken beantragen. Alle anderen brauchen ein Einreisevisum zu Studienzwecken. Mit welchem Visum darf ich Einreisen? Wenn Du im Ausland lebst und in Deutschland studieren möchtest, brauchst Du ein Einreisevisum zu Studienzwecken. Ein Touristenvisum kann nämlich nicht in eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken umgewandelt werden. Falls Du mit einem Touristenvisum eingereist bist, musst Du zwischendurch wieder ausreisen und ein Visum zu Studienzwecken beantragen. Genaugenommen gibt es vier verschiedene Arten von Visa, die für StudentInnen in Frage kommen: Für ein Einreisevisum zu Studienzwecken brauchst Du die Zulassung einer deutschen Hochschule. Falls Du noch keine Zulassung hast, kannst Du auch mit einem Studienbewerbervisum einreisen. Dazu brauchst Du die Bestätigung einer deutschen Hochschule, dass Du Dich für einen Studienplatz beworben hast. Diese Bestätigung solltest Du in jedem Fall bei Deiner Bewerbung beantragen. Ein Studienbewerbervisum ist immer auf drei Monate befristet und kann höchstens um weitere drei Monate verlängert werden. Falls Deine Bewerbung erfolgreich war, kannst Du innerhalb dieser Frist direkt eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken beantragen. Falls Du Dich noch nicht für einen Studienplatz bewerben kannst, weil Du noch besser Deutsch lernen musst, kannst Du auch ein Visum zum Spracherwerb beantragen. Ein solches Visum wird ebenfalls immer auf drei Monate befristet und kann bis zu zwei Jahren verlängert werden. Dafür musst Du nachweisen, dass Du Dich für einen Deutschkurs an einer Sprachschule oder Universität angemeldet hast. Die Anmeldung für einen Abend- oder Wochenendkurs recht dazu nicht aus. Wenn Du Dich nicht von zuhause aus für einen Studienplatz in Deutschland bewerben kannst, weil Dir ausreichende Informationen fehlen, kannst Du auch einen Studienbewerber-Sichtvermerk beantragen, der für drei Monate gültig ist. Innerhalb dieser drei Monate musst Du aber auf jeden Fall die Bewerbung zum Studium, zum Studienkolleg oder die Anmeldung zu einem studienvorbereitenden Sprachkurs nachweisen, sonst wird Dein Visum nicht verlängert. Wie bekomme ich mein Einreisevisum? Das Einreisevisum musst Du bei der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat beantragen. Die Adressen der deutschen Botschaften im Ausland findest Du auf der Website des Auswärtigen Amts . Dazu musst Du folgende Unterlagen einreichen: Reisepass und Passfotos Hochschulzugangsberechtigung Nachweis bisheriger Studienleistungen Finanzierungsnachweis für ein Jahr über den BAföG-Höchstsatz (ca. 12.000 DM) ggf. Zulassungsbescheid oder Bewerbungsbestätigung einer deutschen Hochschule (siehe oben) Als Finanzierungsnachweis gilt ein Bankguthaben, eine Bankbürgschaft oder eine Verpflichtungserklärung § 84 AuslG). Ein Stipendium oder eine Stipendienzusage reichen ebenfalls aus. Die Botschaften verlangen normalerweise einen Nachweis Deiner Deutschkenntnisse. Das dürfen sie eigentlich auch, es sei denn, es handelt sich um ein Aufbau- oder Promotionsstudium oder um einen speziell für Nicht-Deutsche konzipierten Studiengang. Allerdings dürfen die Botschaften die Deutschkenntnisse nicht selbst prüfen, wenn sie kein hierfür ausgebildetes Personal haben. Eine Verweigerung des Visums gilt aber als zulässig, wenn die BewerberInnen sich weder auf deutsch noch auf englisch verständigen können. Eine Verweigerung des Visums mit der Begründung, der/die StudienbewerberIn sei zu alt, ist nicht zulässig.

Nach der Einreise

Nach der Einreise musst Du Dich innerhalb von sieben Tagen bei der polizeilichen Meldestelle (Einwohnermeldeamt) in Deinem Wohnbezirk anmelden. Dazu musst Du Deinen Pass und einen Mietvertrag oder einen Bestätigung Deine/r VermieterIn vorlegen. Du musst Dich bei jedem Wohnungswechsel abmelden und neu anmelden. Danach kannst Du bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.

Aufenthaltsbewilligung (§ 28 AuslG)

Wie beantrage ich meine Aufenthaltsbewilligung? Nach der Zulassung zum Studium oder zum Studienkolleg musst Du eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken beantragen. Diese wird zunächst für ein Jahr erteilt und danach um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert. Die Aufenthaltsbewilligung beantragst Du bei der Ausländerbehörde Deines Wohnortes. Die Akademischen Auslandsämter können Dir oft bei der Antragsstellung helfen. Für den Antrag brauchst Du: eine Immatrikulationsbescheinigung oder eine Zulassungsbestätigung einer Hochschule oder eines Studienkollegs oder die Anmeldebestätigung zu einem studienvorbereitenden Intensiv-Sprachkurs eine Bestätigung über die polizeiliche Anmeldung in Deinem Wohnbezirk den Finanzierungsnachweis den Nachweis einer Krankenversicherung Pass und Passbilder

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Eine Aufenthaltsbewilligung kann nicht in eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung umgewandelt werden. Sie gilt immer nur bis zum Abschluss des Studiums. Die Ausländerbehörde genehmigt Deinen Aufenthalt in der Regel für die durchschnittliche Studienzeit Deines Faches plus zwei Jahre zusätzlich für Deutschkurse, Studienkolleg und Praktika. Massgeblich ist die durchschnittliche Studienzeit, nicht die Regelstudienzeit. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Studienzeit zählen die Fachsemester, nicht die Hochschulsemester. Als Gesamtaufenthaltsdauer für einen Aufenthalt zu Studienzwecken, vom Sprachkurs bis zur Abschlussprüfung inklusive, genehmigt die Ausländerbehörde nicht mehr als zehn Jahre. Die Ausländerbehörde kann bei jeder Verlängerung erneut den Finanzierungsnachweis verlangen, wobei sie aber dann Einkünfte durch arbeitserlaubnisfreie Tätigkeiten (also 90 Tage pro Jahr) berücksichtigen muss. Falls Du nach dem sechsten Semester noch nicht zum Vordiplom oder nach dem zehnten oder zwölften Semester noch nicht zum Diplom angemeldet bist, wird die Ausländerbehörde die Verlängerung Deines Aufenthalts in der Regel von einer positiven Studienprognose durch eine/n Deiner ProfessorInnen abhängig machen. Aus der Studienprognose sollte hervorgehen, dass Du Dein Studium bisher „ordnungsgemäß“ gemacht hast und innerhalb kurzer Zeit die entsprechenden Prüfungen ablegen wirst. Dazu wendest Du Dich an eineN ProfessorIn Deines Vertrauens, am besten an die/den StudienfachberaterIn Deines Faches. Auch das Akademische Auslandsamt kann meistens helfen. Eine vorherige Beratung durch das Referat Internationales im AStA oder dem Arbeitskreis „Ausländische Studierende“ ist sinnvoll. Mit dem Abschluss Deines Studiums (sobald Dein Abschlusszeugnis bereit liegt) erlischt Deine Aufenthaltsbewilligung automatisch, auch wenn sie länger befristet war. Du solltest Dich also vorher bei der Ausländerbehörde melden und eine kurzfristige Verlängerung zur Vorbereitung Deiner Ausreise beantragen. Vor Deiner Ausreise musst Du Dich bei der Ausländerbehörde und bei der polizeilichen Meldestelle Deines Wohnbezirks abmelden, sonst kannst Du bei einer späteren Einreise Probleme bekommen.

Studienfachwechsel

Eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken ist immer an das Studium eines bestimmten Faches an einer bestimmten Hochschule gebunden. Deshalb muss jeder Studienfachwechsel und jeder Hochschulwechsel zuerst von der Ausländerbehörde genehmigt werden. Ein Fachwechsel kann nur dann genehmigt werden, wenn sich das Studium dadurch um nicht mehr als drei Semester verlängert. Du kannst also Dein Studienfach bis zum Ende des dritten Semesters wechseln, danach nur dann, wenn Dir vorherige Studienleistungen anerkannt werden, so dass sich Deine Gesamtstudiendauer um nicht mehr als drei Semester verlängert. Eine Genehmigung bekommst Du nur dann, wenn Du die Voraussetzungen zur Zulassung für den neuen Studiengang bereits erfüllst. Du solltest Dich also zuerst für das neue Fach bewerben, und dann den Fachwechsel beantragen. Die Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren gilt in jedem Fall, unabhängig von Wechseln des Studienfachs. Es ist mit einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken nicht möglich, das Studium abzubrechen und eine Berufsausbildung zu beginnen.

Auslandsaufenthalt

Falls Du eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken besitzt, und Dich während Deines Studiums für sechs Monate oder länger ausserhalb Deutschlands aufhalten möchtest, musst Du Dir das auf jeden Fall vorher von der Ausländerbehörde hier genehmigen lassen, ansonsten erlischt Deine Aufenthaltsbewilligung.

Urlaubssemester

Falls Du wegen Krankheit, Schwangerschaft, Praktika oder Erwerbstätigkeit oder einem Auslandssemester vorübergehend nicht studieren kannst, gibt es die Möglichkeit, ein Urlaubssemester zu beantragen. Diesen Antrag kannst Du beim Immatrikulationsamt zusammen mit Deiner Rückmeldung oder bis zu sechs Wochen nach Semesterbeginn für das laufende Semester, bei Krankheit unter Umständen auch noch später, stellen. Wichtig ist, dass Du Deine Rückmeldung trotzdem vollständig abgegeben hast. Ein Urlaubssemester wird nicht auf die Fachsemesterzahl angerechnet. Auch InhaberInnen einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken können Urlaubssemester beantragen, wobei „Erwerbstätigkeit“ als Grund hier wegfällt. Allerdings musst Du Dir im Klaren darüber sein, dass Urlaubssemester zwar nicht auf die Fachsemesterzahl, aber auf die Gesamtaufenthaltsdauer angerechnet werden, die zehn Jahre nicht überschreiten darf.

Weiterführende Studien

Aufbaustudium Ein Aufbau-, Zusatz-, oder Ergänzungsstudium im Anschluss an ein grundständiges Studium in Deutschland wird von der Ausländerbehörde dann genehmigt, wenn die Hochschule bescheinigt, dass es sich um eine fachliche Weiterführung des bisherigen Studiums handelt oder besonders förderlich für den von Dir angestrebten Beruf ist. Ausserdem darf das Aufbaustudium höchstens zwei Jahre dauern und muss innerhalb der Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren abzuschliessen sein.

Promotion

Eine an ein grundständiges Studium in Deutschland anschliessende Promotion wird nur dann genehmigt, wenn es in dem betreffenden Studiengang keinen anderen formalen Abschluss gibt, wenn die Universität ein wissenschaftliches Interesse an der Promotion hat oder wenn die Universität bestätigt, dass sich Deine beruflichen Einsatzmöglichkeiten in Deinem Herkunftsland dadurch wesentlich verbessern würden. Die Gesamtaufenthaltsdauer für ein grundständiges Studium inklusive Promotion beträgt 15 Jahre.

Habilitation

Eine Habilitation im Anschluss an einen Studienabschluss in Deutschland ist nur bei „besonderem öffentlichem Interesse“ möglich. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit, das Wissenschaftsministerium des betreffenden Bundeslandes oder die deutsche Botschaft im Herkunftsland müssen sich dafür aussprechen.

Familiennachzug (§ 29 AuslG)

Wenn Du eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, kannst Du deinE EhepartnerIn und/oder minderjährige Kinder (unter 16 Jahre) nur dann zu Dir nach Deutschland holen, wenn Du über einen „gesicherten Lebensunterhalt“ und „ausreichenden Wohnraum“ für Dich und Deine Familie verfügst. Deine Angehörigen erhalten dann ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung, deren Dauer an Deine gekoppelt ist (solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht). Allerdings darf Dein/e EhepartnerIn dann nicht arbeiten. Ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug besteht nicht. Wenn Du ein Stipendium hast oder ein Postgraduiertenstudium absolvierst, wird es in der Regel genehmigt. Bei anderen Aufenthaltstiteln (Aufenthaltsberechtigung, Asyl, u.U. Aufenthaltserlaubnis) besteht teilweise ein Rechtsanspruch auf EhegattInnennachzug, bei Asylberechtigten auch auf Kindernachzug. Darüber kannst Du Dich bei speziellen Beratungsstellen informieren. Eine Auswahl findest Du in unserer Adressen- und Linkliste.

Der Ausländerbehörde hilflos ausgeliefert? Wer genauer wissen will, wie die Ausländerbehörden eigentlich entscheiden und woran sie sich dabei zu halten haben, sollte sich unbedingt mal die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 28 und 29 Ausländergesetz anschauen. Die gesamten Verwaltungsvorschriften gibt es zum bei der Ausländerbeauftragten der Bundesregierung zum Download als *.rtf: Teil 1 (591 KB) und Teil 2 (717 KB)!

Ausweisung, Abschiebung

Grenzübertrittsbescheinigung, Abschiebung Falls Deine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen ist und endgültig nicht mehr verlängert wird, stellt die Ausländerbehörde Dir eine Grenzübertrittsbescheinigung § 42 AuslG)aus. Dies bedeutet, dass Dir eine Frist eingeräumt wird (meistens 4 Wochen), innerhalb derer Du „freiwillig“ ausreisen sollst. Nach Ablauf dieser Frist gilt Dein Aufenthalt in der BRD als illegal und Du kannst jederzeit abgeschoben werden. Sobald Du ein solches Schreiben in den Händen hälst, nimm sofort Kontakt zu eine/r AnwältIn auf! In jedem Fall sollte innerhalb der Rechtsmittelfrist formal Widerspruch eingelegt werden. Deine Aufenthaltsbewilligung kann in Ausnahmefällen trotzdem verlängert werden, falls die Entscheidung der Ausländerbehörde fehlerhaft war oder auf falschen Informationen basierte (in diesem Fall die zuständigen Stellen der Universität um Klarstellung bitten!). Falls dies nicht in Betracht kommt, ist die einzige Möglichkeit, die Abschiebung zu verzögern, eine Duldung aus humanitären Gründen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich aber eher, innerhalb der Frist auszureisen, als eine Abschiebung zu riskieren, denn wer einmal abgeschoben wurde, darf später normalerweise nicht wieder einreisen.

Duldung in Härtefällen

In extremen Härtefällen kann für maximal sechs Monate eine Duldung aus humanitären Gründen erteilt werden, zum Beispiel zur Vollendung einer angefangenen Abschlussprüfung. Allerdings müssen hier noch zusätzliche Härten vorliegen, welche die/der StudentIn nicht zu verantworten hat. Bevor Du einen solchen Antrag stellst, solltest Du Dich aber in jedem Fall vom Arbeitskreis „Ausländische Studierende“ oder beim AStA der Uni Potsdam beraten lassen und eine/n AnwältIn hinzuziehen. Falls die Ausländerbehörde sich weigert, kann man sich auch an die Ausländerbeauftragten der Länder http://www.bundesauslaenderbeauftragte.de/kontakt/laender.stm oder die Härtefallkomissionen oder Petitionsausschüsse der Landesparlamente http://www.bundestag.de/gremien/a2/petadr.htm wenden.

Eine Duldung gem. § 55 f. AuslG ist keine echte Aufenthaltsgenehmigung, sondern bedeutet nur eine zeitlich befristete Aussetzung der Abschiebung. InhaberInnen einer Duldung bleiben ausreisepflichtig, dürfen nicht arbeiten und dürfen das jeweilige Bundesland nicht verlassen.

Ausweisungsgründe

Neben dem Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung gibt es noch Ausweisungsgründe, die für alle Menschen ausländischer Staatsangehörigkeit gelten und die in den §§ 45 ff. AuslG aufgeführt sind. Eine Ausweisung hat ähnlich wie eine Abschiebung zur Folge, dass man danach normalerweise nicht mehr einreisen darf. Anerkannte Flüchtlinge/Asylberechtigte und aufenthaltsberechtigte haben einen besonderen Ausweisungsschutz. Für sie gelten nur die Gründe in § 47 Abs. 1 AuslG.

Rechtsberatung

Es kann passieren, dass Ihr professionelle rechtliche Hilfe braucht. Sei es, dass Ihr Streitigkeiten mit Arbeitgebern oder Vermietern lösen müsst, dass Ihr Widerspruch gegen eine Entscheidung der Ausländerbehörde einlegen wollt, oder gar jemanden wegen einer rassistischen Diskriminierung oder Gewalttat anzeigen wollt, ohne eine/n RechtsanwältIn geht da nicht viel. In jedem Fall solltet Ihr Euch zuerst an Eure ASten wenden, die oft selber Rechtsberatung anbieten (AStA FU, TU Berlin etc.) und Euch meist AnwältInnen empfehlen können. Dabei solltet Ihr vor den Kosten nicht sofort zurückschrecken: Menschen mit niedrigem Einkommen (was auf die meisten StudentInnen zutrifft) können Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe beantragen. Beides müsst Ihr beim zuständigen Gericht beantragen. Die meisten AnwältInnen helfen Euch aber bei der Antragsstellung oder stellen den Antrag für Euch. Mehr Infos über Beratungshilfe gibt es in der downloadbaren Broschüre „Guter Rat ist nicht teuer“ http://www.bmj.de/publik/index.htm beim Bundesministerium für Justiz. In unserer Adressen- und Linkliste findet Ihr Verweise auf weitere Informationen zum Ausländerrecht, Adressen von Beratungsstellen und Adressen, wo Ihr Unterstützung gegen rassistische und sexistische Diskriminierung bekommen könnt.

Gundula Stein  [4. Dezember 2001]

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