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Anträge auf Befreiung vom Semesterticket können aus studienbedingten Gründen gestellt werden, wenn sich die/der Studierende aufgrund des Studiums im Semester außerhalb des VBB-Tarifraumes aufhält. Diese Gründe sind z.B. Praktikas im In-oder Ausland oder das Anfertigen einer Abschlussarbeit.

Weiterhin ist es möglich, die Semesterticketgebühr zurückerstattet zu bekommen,

– wenn ein Urlaubssemester beantragt wurde,

– wenn man längerfristig im Semester erkrankt war oder

– wenn man eine Behinderung (auch zeitweilig) hat, die die Benutzung des ÖPNV unmöglich macht

– bei Exmatrikulation bzw. Rücknahme der Immatrikulation

– als Promotionsstudent

Die Anträge sind mit entsprechenden Nachweisen zu begründen. Für diese Anträge gelten keine Ausschlussfristen, sie können jederzeit im Laufe des Semesters gestellt werden. Der Semesterticketberechtigungsschein ist im Original mit einzureichen.

Weiterhin besteht die Möglichkeit aus sozialen Gründen eine Befreiung vom Semesterticket (bedeutet der Verzicht auf das Semesterticket) oder eine Förderung des Semestertickets (bedeutet die Nutzung unter Förderung aus dem Sozialfonds) zu beantragen. Dies setzt voraus, dass das Aufbringen des Kostenbeitrags eine im Beitragszeitraum auftretende besondere Härte bedeutet. Entscheidungsgrundlage ist jeweils das vorherige Semester, mithin der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung der Gebühren an die Universität erfolgt.

Für die Anträge aus sozialen Gründen (Befreiung oder Förderung) gelten Fristen: für das Sommersemester endet die Antragsfrist am 28.02., für das Wintersemester am 31.07. Anlagen zum Antrag können für das Sommersemester bis zum 31.03., für das Wintersemester bis zum 30.09. nachgereicht werden.

Unvollständige Anträge finden keine Berücksichtigung.

Die Anträge findest du unter dem Semesterticket-Button auf der Startseite!

Andrea Tichy  [13. Juni 2002]

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