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» themen/hochschulpolitik/Stellungnahme zur Novellierung des BbgHG



Vorbemerkungen:

Zunächst ist es dem AStA etwas unverständlich, warum das MWFK jetzt schon eine Novelle für das BbgHG einbringt, zumal es noch auf dem 5. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetz (HRGÄndG) basiert. Das 6. HRGÄndG ist bereits in Kraft und gibt so den Ländern die Möglichkeit, bis 2005 mit der Angleichung der Ländergesetze zu warten. Auch gibt es von einigen Bundesländern Klagen gegen das 6. HRGÄndG, ebenso ist bei dem Potsdamer Verwaltungsgericht noch das Verfahren zu den 51,13 € Rückmeldegebühren anhängig. Insofern wäre es unserer Ansicht nach sinnvoller, mit einer Novellierung des BbgHG zu warten, bis hier in allen Punkten Rechtssicherheit herrscht. Des Weiteren kritisiert der AStA die zeitliche Abfolge, zu der die Gesetzesnovelle zur Diskussion gestellt wurde. Die Wahl der akademischen Sommerpause als Zeitpunkt für die erste Lesung im Landtag legt die Vermutung nahe, dass eine studentische Beteiligung nicht gewünscht ist. Auch die verspätete Weiterleitung des Referentenentwurfes von der Universitätsleitung an die Studierendenschaft (dies ist ein brandenburgweites Phänomen, kein AStA/StuRa erhielt den Entwurf zeitgerecht) trug nicht zu einer gleichberechtigten und rechtzeitigen Stellungnahme seitens der Studierendenschaft bei. Nur dem engagierten Handeln der BrandStuVe ist es zu verdanken, dass dem MWFK noch eine Stellungnahme der Brandenburger Studierenden zugegangen ist.

Die Stellungnahme gliedert sich in zwei Teile. Zunächst beziehen wir uns auf Punkte, die laut Novelle Bestandteil des BbgHG werden sollen. Danach werden wir Punkte benennen, die unserer Meinung nach in das BbgHG aufgenommen werden sollten.

1. Teil

zum § 5a Experimentierklausel

Generell befürwortet der AStA die mit dieser Klausel vorgesehene Stärkung der universitären Selbstbestimmung. Sie eröffnet die Chance, neue Wege der Organisation zu testen. In der vorgeschlagenen Fassung jedoch lehnen wir die Klausel ab. Laut Entwurf soll der Senat lediglich zu dem Vorschlag der Hochschule gehört werden. Diese mangelnde Beteiligung, vor allem der im Senat nur schwach repräsentierten Vertretern (Mitarbeiter, akademischer Mittelbau, Studierende), stößt bei uns auf scharfe Kritik. Wir sehen hier die Gefahr für eine weitere Zentralisierung der uni-internen Machtbefugnisse. Um die Klausel in ihrem positiven Kern zu erhalten und Missbrauch in Richtung einer Reduzierung von studentischer Mitbestimmung entgegenzuwirken, halten wir hier eine Ergänzung für notwendig.

Zum § 25 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen

Die in § 25 festgelegten Eignungsfeststellungsprüfungen lehnt der AStA aus zweierlei Gründen ab. Zum einen verstoßen die Prüfungen gegen das Prinzip der freien Berufswahl (Art. 12 GG) und des gleichen Zugangs zu öffentlichen Bildungseinrichtungen (Art. 29 BbgLVerf). Das Recht auf einen Studienplatz muss jedem/jeder erhalten bleiben. Des Weiteren weichen die Eignungsfeststellungsprüfungen die Funktion der bisherigen Hochschulzugangsberechtigungen auf. Zum zweiten ist unklar, wie die Eignungsfeststellungsprüfungen abgehalten werden sollen. Prinzipiell ist festzustellen, dass weder bei einer kurzen mündlichen Anhörung noch bei einem wie auch immer gearteten schriftlichen Test genügend über die Qualifikation eines/einer Studierenden entscheiden werden kann. Sehr fraglich in diesem Zusammenhang ist die Aufrechterhaltung der Gleichstellung von BürgerInnen der Europäischen Union. Es kann unserer Ansicht nach keinem/keiner Bewerber/in zugemutet werden, aus dem gesamten Gebiet der EU für einen Bewerbungstermin anzureisen, ohne fest mit einer Zusage rechnen zu können. Hinzu kommt, dass die

Zuständigkeit für die Eignungsfeststellungsprüfungen nicht geregelt ist. Für den sehr wahrscheinlichen Fall, dass diese Prüfungen von HochschullehrerInnen vorgenommen werden sollen, steht die Frage nach dem Zeitaufwand. Da eine Vergütung für den Mehraufwand sehr unwahrscheinlich ist, werden die Prüfungen zu Lasten der Forschung und Lehre gehen, was von uns klar abgelehnt wird.

Zum § 30 Immatrikulation und Exmatrikulation

Angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom März 2003 bezüglich des Missverhältnisses von Rückmelde- bzw. Immatrikulationsgebühren und dem tatsächlichen Aufwand plädieren wir für eine Streichung der gesamten Passage des § 30 Absatz 1a. Der AStA lehnt Gebühren dieser Art ab und fordert, mit der Novellierung wenigstens bis zum Urteil des Potsdamer Verwaltungsgerichtes zu warten.

2. Teil

Studiendekane

Der AStA fordert im BbgHG eine Regelung zur Einführung von Studiendekanen. Der Studiendekan soll als Ansprechpartner für die Studierenden fungieren, eine Studienberatung anbieten, aber auch fachliche Hilfestellungen geben. Er oder sie ist automatisch Mitglied der für Studium und Lehre zuständigen Senatskommission, sowie der jeweiligen Fakultätskommission.

Einen Schwerpunkt der Arbeit soll die Beschäftigung mit dem Thema Evaluation bilden, welche leider in allen Hochschulen Brandenburgs noch zu kurz kommt.

Es bietet sich wegen der Nähe zum Fach an, an jeder Fakultät einen Studiendekan zu installieren, welcher vom Fakultätsrat gewählt wird.

Zudem sind wir der Auffassung, dass es Vorteile mit sich bringt, einen Studierenden mit der Wahrnehmung dieses Amtes zu beauftragen. Zum einen würde hiermit die Beteiligung der Studierenden bei der Lehrevaluation, wie sie das BbgHG vorschreibt, abgesichert werden. Zum anderen können Studierende ihre Interessen im Bereich Studium, Lehre und Studienbedingungen am besten artikulieren und vertreten.

Aus diesem Grund setzen wir uns für eine Verankerung dieser Institution im Hochschulgesetz ein, möglichst mit dem Zusatz, dass dieses Amt nach Möglichkeit von einem Studierenden wahrgenommen werden soll.

Zu § 2 Absatz 7 Finanzierung

Nach Meinung des AStA sollte an dieser Stelle noch stärker betont werden, dass sich die Finanzierung der Hochschulen nicht an den Leistungen und ominösen Leistungsfaktoren, sondern am Bedarf der jeweiligen Einrichtung bemisst. Die Gewährleistung von ausreichend Studienplätzen und akzeptablen Studienbedingungen muss oberste Priorität haben. Daher lehnen wir auch das neue Modell der Mittelverteilung ab.

Zu § 3 Aufgaben

Unter den zahlreichen Aufgaben der Hochschulen fehlt eine ganz entscheidende: das Mitwirken an gesellschaftlichen Debatten. Nicht nur aufgrund der erheblichen Kompetenzen in den Hochschulen ist diese Aufgabe sinnvoll, auch fordert beispielsweise Ministerpräsident Platzeck ein stärkeres politisches Engagement von Wissenschaftlern. Die Erweiterung der Aufgaben um diesen Punkt würde dem ein ganzes Stück entgegenkommen.

Zu § 7 Evaluation der Lehre

Wie bereits oben benannt, muss die Evaluation ein wesentlicher Punkt bei den Aufgaben der Hochschulen sein. Studierende als Hauptbetroffene der Lehre sollten hier nicht nur beteiligt werden (so der Passus im BbgHG), sondern sollten im Mittelpunkt der Evaluation stehen. Hier findet sich eine enge Verknüpfung mit

der Forderung nach den Studiendekanen.

Zu § 62 Studierendenschaft

Die Aufgaben der Studierendenschaft sollten an das 6. HRGÄndG angeglichen und somit dem Berliner Hochschulgesetz angeglichen werden.

§ 62

Absatz 1

Die Studierenden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. Sie ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten selbst.

Absatz 2

Die Studierendenschaft hat die Belange der Studenten und Studentinnen in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule nach § 3 zu fördern. In diesem Sinne nimmt sie im Namen ihrer Mitglieder ein politisches Mandat wahr. Die Studierendenschaft

hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. bei der sozialen und wirtschaftlichen Selbsthilfe der Studierenden mitzuwirken,
  2. die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen,
  3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen, insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken,
  4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern,
  5. kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen,
  6. die Integration ausländischer Studierender zu fördern,
  7. den Studierendensport zu fördern,
  8. die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen zu pflegen,
  9. die Erreichung der Ziele des Studiums (§ 6) zu fördern.

Sie gibt der Studierendenschaft mehr Rechtssicherheit in Bezug auf Äußerungen, die unter Umständen das (nicht vorhandene) allgemeinpolitische Mandat der Studierendenschaften verletzen könnten. Mit diesem Gesetzesvorschlag wird kein allgemeinpolitisches Mandat gefordert, was auch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt ist. Vielmehr geht es um mehr Handlungsfreiheit der studentischen VertreterInnen, damit sie sich selbstbewusster in die hochschulpolitischen Debatten im Land Brandenburg einbringen können.

Peer Jürgens  [9. Oktober 2003]

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