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» themen/rückmeldegebühren/Neues zur 51,13€-Klage



Die Pressemitteilung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes kann für Potsdam Signalcharakter haben, da die Gestzestexte fast identisch sind.

Das Gericht folgt der Argumentation des Bundesverfassungsgerichtes und schreibt eine Aufschlüsselung der Leistungen für die Gebühren vor.

Wann das Urteil für Brandenburg kommt ist noch nicht klar, wir erwarten es aber bis Sommer 2004.

Rückmeldegebühren nach dem Berliner Hochschulgesetz

Nach dem Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin werden seit dem

Wintersemester 1996/1997 bei jeder Rückmeldung Gebühren von 100 DM

(51,13 €) erhoben. Hiergegen wandten sich eine Studentin und ein

Student und verlangten Rückzahlung der von ihnen unter Vorbehalt

entrichteten Beträge. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hatte die

Gebührenerhebung für rechtmäßig gehalten. Das Bundesverwaltungsgericht

hat die Urteile des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sachen

zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

zurückverwiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem im März 2003 ergangenen

Urteil zum Hochschulgebührenrecht verfassungsrechtliche Grundsätze

entwickelt, die das Oberverwaltungsgericht Berlin noch nicht

berücksichtigten konnte. Danach kommt es insbesondere darauf an, welche

Gebührenzwecke der Gesetzgeber mit genügender Deutlichkeit verfolgt

hat. Das können namentlich die Kostendeckung, ein Vorteilsausgleich

sowie ggf. soziale Zwecke und Lenkungszwecke sein. Das Berliner

Hochschulgesetz verfolgt den Zweck der Kostendeckung. Demgegenüber

waren nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der Gebührenregelung

sonstige Zwecke nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht

worden. Unter diesen Umständen musste nach den weiteren Vorgaben des

Bundesverfassungsgerichts geprüft werden, ob die Gebührenhöhe in einem

„groben Missverhältnis“ zu dem mit ihr verfolgten Kostendeckungszweck

stand. Eine solche Beurteilung setzt eine einigermaßen verlässliche

Ermittlung der Kosten der Verwaltungsleistung voraus, die durch die

Gebühr ganz oder teilweise gedeckt werden sollen. Daran fehlte es

bisher. Sie obliegt dem Oberverwaltungsgericht.

BVerwG 6 C 13 und 6 C 14.03 – Urteile vom 3. Dezember 2003

Martin Bär  [9. Dezember 2003]

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