» themen/rückmeldegebühren/Neues zur 51,13€-Klage
Die Pressemitteilung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes kann für Potsdam Signalcharakter haben, da die Gestzestexte fast identisch sind.
Das Gericht folgt der Argumentation des Bundesverfassungsgerichtes und schreibt eine Aufschlüsselung der Leistungen für die Gebühren vor.
Wann das Urteil für Brandenburg kommt ist noch nicht klar, wir erwarten es aber bis Sommer 2004.
Rückmeldegebühren nach dem Berliner Hochschulgesetz
Nach dem Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin werden seit dem
Wintersemester 1996/1997 bei jeder Rückmeldung Gebühren von 100 DM
(51,13 €) erhoben. Hiergegen wandten sich eine Studentin und ein
Student und verlangten Rückzahlung der von ihnen unter Vorbehalt
entrichteten Beträge. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hatte die
Gebührenerhebung für rechtmäßig gehalten. Das Bundesverwaltungsgericht
hat die Urteile des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sachen
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem im März 2003 ergangenen
Urteil zum Hochschulgebührenrecht verfassungsrechtliche Grundsätze
entwickelt, die das Oberverwaltungsgericht Berlin noch nicht
berücksichtigten konnte. Danach kommt es insbesondere darauf an, welche
Gebührenzwecke der Gesetzgeber mit genügender Deutlichkeit verfolgt
hat. Das können namentlich die Kostendeckung, ein Vorteilsausgleich
sowie ggf. soziale Zwecke und Lenkungszwecke sein. Das Berliner
Hochschulgesetz verfolgt den Zweck der Kostendeckung. Demgegenüber
waren nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der Gebührenregelung
sonstige Zwecke nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht
worden. Unter diesen Umständen musste nach den weiteren Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts geprüft werden, ob die Gebührenhöhe in einem
„groben Missverhältnis“ zu dem mit ihr verfolgten Kostendeckungszweck
stand. Eine solche Beurteilung setzt eine einigermaßen verlässliche
Ermittlung der Kosten der Verwaltungsleistung voraus, die durch die
Gebühr ganz oder teilweise gedeckt werden sollen. Daran fehlte es
bisher. Sie obliegt dem Oberverwaltungsgericht.
BVerwG 6 C 13 und 6 C 14.03 – Urteile vom 3. Dezember 2003
Martin Bär [9. Dezember 2003]
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