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» aktuelles/Einreise ausländischer Studierender aus den Beitrittsstaaten zum SoSe 2004



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Für das SoSe 2004 hat sich das Einreiseprozedere für ausländische Studierende aus den EU-Beitrittsstaaten geändert. Die Übergangsregelungen haben schon zu einiger Verwirrung geführt. Daher veröffentlicht der AStA an dieser Stelle eine Mitteilung des Bundesverbandes Ausländischer Studierender (BAS), die sich mit diesem Problem befasst.

Mitteilung des BAS

Liebe AusländerInnen-/Internationalismusreferate,

liebe AusländerInnenrechtsberaterInnen,

liebe Sozialreferate und KollegInnen,

in der letzten Zeit gab es immer wieder Fragen an den BAS wegen der Einreise

ausländischer Studierende aus den Beitrittstaaten. Diese Frage wurde durch das Bundesministerium des Inneren abschliessend geklärt.

Ausländische Studierende aus den Beitrittstatten, die zum Sommersemester

2004 anfangen zu studieren können nach BMI VISUMSFREI einreisen und in Deutschland innerhalb von drei Monaten eine Aufenthaltserlaubnis-EG beantragen.

Voraussetzung fuer die visumsfreie Einreise ist jedoch, dass sie KEINE ERWERBSTÄTIGKEIT aufnehmen.

Die Vorlage der Aufenthaltsbewilligung fuer die Immatrikulation entfällt folglich ebenfalls.

Wie alle anderen Nicht-EU-InländerInnen müssen auch freizügigkeitsberechtigte Studierende über ausreichende Existenzmittel (Finanzierungsnachweis) verfügen. §

8 VI FreizuegV/EG führt dazu, dass der jeweils geltende BAföG-Höchstbetrag für nicht bei den Eltern wohnende Studierende (§ 13 I, Nr.2; II, Nr. 2 und III) als

Finanzierungsnachweis gefordert wird.

Es ist auch zu beachten, dass bezüglich der unbeschränkten Arbeitsaufnahme Übergangsvorschriften mit den Beitrittsländern ausgehandelt wurden und diese nicht gänzlich den alten EU Staaten gleich gestellt sind.

Rechtliche Würdigung:

Der Aufenthalt vom 1.4. bis zum 30.4. (vor Beitritt) wir über die DVAuslG geregelt. Nach § 1 I DVAuslG benötigen Staatsangehörige der Anlage 1 (auch EU-Beitrittsstaaten) keine Aufenthaltsgenehmigung bei einem Aufenthalt bis zu drei

Monaten. Der Aufenthalt ist somit drei Monate lang genehmigungsfrei, auch wenn der/die AusländerIn beabsichtigt sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten (Nr. 3.1.2.1.2. AuslG-VwV), da der § 1 I DVAuslG von einem objektiven Aufenthalt ausgeht.

Es kommt auch keine unerlaubte Einreise in Betracht. Ausländische Studierende aus den Beitrittsstaaten können seit dem 1.2.2004 nicht mehr gegen § 1 DVAuslG verstoßen, da seit diesem Zeitpunkt bis zum 1.5.04 (Beitritt) keine Möglichkeit mehr haben, sich länger als drei Monate visumsfrei aufzuhalten und sich der Aufenthalt nach dem 1.5. nicht mehr nach dem Ausländergesetz bestimmt.

Nach dem 1.5.2004 richtet sich der Aufenthalt ausländischer Studierender aus den

Beitrittsstaaten nach der Freizügigkeitsverordnung/EG (FreizuegVO/EG). Nach dieser ist eine Aufenthaltserlaubnis-EG innerhalb von drei Monaten nach Einreise in

ein EG-Lang zu stellen. Das heißt, dass ausländischen Studierenden, die im April einreisen nach dem 1.5. noch zwei Monate Frist haben eine Aufenthaltserlaubnis-EG zu beantragen.

Wir bitten, die Informationen ggf. auch weiterzugeben.

Mit besten Grüßen

Johannes Glembek

(BAS)

Quelle: Bundesverband Ausländischer Studierender (BAS)

Frank Richarz  [13. März 2004]

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