Logo

» aktuelles/Blackboard: Nutzungsordnung kommt



Bezug nehmend auf einige Anfragen aus der Studierendenschaft, ob Anwesenheitsüberprüfungen im Blackboard rechtens sind, hat der AStA mit Vertretern des ZEIK sowie mit der Uni-Justiziarin ein Gespräch geführt.

Hinterfragt wurde, ob es einerseits rechtens ist, dass Lehrende nachvollziehen können, ob und wie häufig die Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer das Blackboard besucht haben und ob es andererseits rechtens ist, dass Lehrende dies als Negativkriterium für die Leistungsbewertung einbeziehen, soll in einem Gespräch geklärt werden.

Der AStA legte seine Argumentation gegen eine solche Anwesenheitsüberprüfungsfunktion dar:

  • Diese Regelung erscheint fragwürdig, da die Lehrenden nicht nachvollziehen können, was die Studierenden bei ihrem Besuch im Blackboard wirklich getan haben. Die Lehrenden haben also nur die Möglichkeit nachzuvollziehen, welche Studierenden überhaupt im Blackboard anwesend waren.
  • Darüberhinaus sehen wir die Überprüfungsmöglichkeit der Lehrenden nicht nur datenschutzrechtlich kritisch – es stellt auch ein nicht nachvollziehbares Druckmittel gegenüber den Studierenden dar.
  • Und schlussendlich schränkt die Überprüfungsmöglichkeitdie Eigenständigkeit und die Eigenverantwortlichkeit der Studierenden ein.

Auf die Frage, ob die seitens der Studierendenschaft kritisierte Anwesenheitsüberprüfungsmöglicheit durch die Lehrenden rechtens und mit dem Datenschutz zu vereinbaren ist, wollte – oder konnte – die Uni-Justiziarin keine Antwort geben.

Nichtsdestotrotz verlief das Gespräch konstruktiv, die Argumentation des AStA wurde – zumindest teilweise – nachvollzogen.

Das ZEIK verteidigte die Anwesenheitsüberprüfungsfunktion zwar als „statistikmodularisch sinnvoll“ (z.B. für die gesetzlich vorgeschriebene Evaluation der Lehrveranstaltung durch die Universität), war jedoch für die Kritik aus der Studierendenschaft empfänglich und kompromissbereit.

Worauf wurde sich konkret verständigt? Das Gesprächsergebnis – ein Kompromiss:

  • Die Anwesenheitsüberprüfungsfunktion bleibt bestehen – die Blackboard betreibende Firma wird jedoch damit beauftragt, eine Funktion zu erstellen, mit der die Überprüfungsfunktion ein- und ausgestellt werden kann (ob dies für die anderen – und nicht von der Blackboard betreibenden Firma – E-Learning-Managementsysteme möglich sein wird, wird geprüft);
  • Den Lehrenden wird die Entscheidung überlassen, ob sie von der Überprüfungsfunktion Gebrauch machen oder nicht – dies tun sie, indem sie die Funktion an- oder ausschalten;
  • Machen die Lehrenden von dieser Funktion Gebrauch, müssen sie vorab ein Informationsblatt des ZEIK zu Ausführungsbestimmungen akzeptieren und (wichtig!) die Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer zu Beginn des Semesters darin in Kenntnis setzen, dass in diesem Kurs die Anwesenheit – aus statistischen Gründen! – genutzt wird (dies gilt sodann als Nutzungsbedingung);
  • Dies setzt voraus, dass ein solches Informationsblatt zu Ausführungsbestimmungen durch das ZEIK bis zum Sommersemester 2007 erarbeitet wird;
  • Bis zum Sommersemester 2007 wird ein Entwurf für eine Nutzungsordnung für alle E-Learning-Managementsysteme unter Berücksichtigung des Datenschutzes ausgearbeitet, das dem Datenschutzbeauftragten der Uni sowie dem AStA zur Prüfung vorgelegt wird.

In dem Ausarbeitungsprozess wird unter anderem zu klären sein, wer die Personen bezogenen Daten wird einsehen können und nach welcher Frist die Daten gelöscht werden müssen (z.B. nach dem Ende des Semesters).

Darüberhinaus wird sich der AStA in dem Ausarbeitungsprozess dafür einsetzen, dass die statistische Herhebung (z.B. für die o.g. Evaluation der Lehre durch die Universität) ohne Personen bezogene Daten und ohne Datenschutzrisiken vorgenommen wird.

Die Anwesenheit der Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer im Blackboard dient ausschließlich statistsichen Zwecken und darf nicht als Bewertungskritierium der Gesamtleistung der Studierenden herangezogen werden.

Fazit: das Blackboard bleibt uns – wie auch die anderen E-Learning-Managementsysteme – auch zukünftig erhalten – dann allerdings mit einer für Studierende und Lehrende gültige Nutzungsordnung.

Joschka Langenbrinck  [16. Januar 2007]

« zurück zur letzen Seite | zum Seitenanfang