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Liebe Kommiliton*innen

Auf dieser Seite findet ihr häufig gestellte Fragen bezüglich des Auslaufens von Diplom- und Magisterstudiengängen sowie Antworten dazu.

Was ist eigentlich der Hintergrund, weshalb und wann läuft mein Studiengang aus?

Mit der Bolognareform wurden die Bachelor- und Masterstudiengänge eingeführt. Im Zuge dessen werden seit 2007 keine Studierenden mehr in die Diplom- und Magisterstudiengänge der UP immatrikuliert.

Im Jahre 2007 fasste der Senat der UP Beschlüsse, welche für jeden Studiengang ein „Auslaufdatum“ festlegten.

Die Auslaufdaten der einzelnen Studiengänge findet ihr hier: http://www.uni-potsdam.de/studium/konkret/rechtsgrundlagen/aufhebung-von-studiengaengen.html

Was passiert nach dem „Auslaufdatum“? Kann ich danach keine Prüfungen mehr ablegen?

Die hierzu folgende Antwort ist die Argumentation der UP und entspricht nicht zwingend dem, was wir für rechtlich mindestens nötig erachten

Ab diesem Datum stellt die Universität kein Lehrangebot mehr zur Verfügung. Das bedeutet, dass Studienleistungen („Scheine“) nicht mehr erbracht werden KÖNNEN, selbst wenn man eine –> Verlängerung <– über einen Härtefallantrag erreicht. Prüfungen dürfen auch danach noch abgelegt werden, sofern ein Antrag auf Verlängerung der Prüfungsmöglichkeiten beim zuständigen Prüfungsamt positiv beschieden wurde.

Muss ich auch innerhalb der von der Universität gesetzten Frist meine Prüfungen wiederholen?

Die Universität interpretiert dies so.

Es gilt jedoch IMMER: Wenn ihr zur Prüfung angemeldet wurdet, seid ihr im Prüfungsverfahren und habt somit auch das Recht (!) auf dieselben Bedingungen wie alle anderen Studierenden.

Wenn ihr also eure Prüfung wiederholen müsst, ihr oder euer Prüfer erkrankt oder etwas anderes nicht von euch zu verschuldendes dazwischenkommt, habt ihr das Recht auf alle „normalen“ Möglichkeiten.

Sollte es hiermit Probleme geben, ist dringend zu sofortigen rechtlichen Schritten zu raten

Ich werde definitiv nicht mehr fertig, was kann ich tun?

Vor allem Studierende, die noch vor dem Vordiplom stehen oder noch eine hohe Anzahl an Scheinen offen haben, werden bis zum Stichdatum (fast) unmöglich fertig werden. Für diese Studierenden empfiehlt sich in der Tat ein Wechsel in einen entsprechenden Bachelor-Studiengang.

Kann ich auch in einen Master-Studiengang wechseln?

Die hierzu folgende Antwort ist die Argumentation der UP und entspricht nicht zwingend dem, was wir für rechtlich mindestens nötig erachten

Nein. Da für ein Masterstudium ein sogenannter „erster berufsqualifizierender Abschluss“ notwendig ist, muss ein abgeschlossenes Studium hierfür vorliegen. Ein Vordiplom reicht nicht aus.

Dies gilt unabhängig davon, ob man den Bachelor als solch einen „berufsqualifizierenden Abschluss“ anerkennt oder nicht.

Werden mir meine Leistungen aus dem Diplom oder Magister im Bachelor angerechnet?

Je ähnlicher der Bachelorstudiengang dem vorhergegangenen Studium ist, desto leichter ist es, sich einen Großteil der Leistungen anrechnen zu lassen.

Die Anrechnung aller Leistungen wird jedoch wahrscheinlich nicht möglich sein.

Als wichtige Hilfe sollte euch hierbei das Brandenburgische Hochschulgesetz dienen, welches in seiner neuesten Novellierung (§22) besagt:

„Leistungen sind anzuerkennen, sofern sie sich nicht wesentlich unterscheiden. […]“

Änderung und Begründung findet ihr hier: http://www.parldok.brandenburg.de/parladoku/w5/drs/ab_1800/1802.pdf

Muss ich mein Studium im Bachelor bei 0 beginnen?

Nein. Durch die teilweise Anerkennung von Leistungen wirst du in ein höheres Fachsemester (z.B. fiktiv ins 5.FS) eingestuft und musst (in diesem Fall) „nur“ noch 2 weitere Semester studieren bis du fertig bist.

Was passiert mit meinen Nebenfächern z.B. aus dem Magister, wenn ich in einen Bachelorstudiengang wechsele?

Deine Nebenfächer (selbst wenn sie schon abgeschlossen sind!) können u.U. zum Teil angerechnet werden. Als vollständige, bestandene Teilstudiengänge werden sie jedoch nicht gezählt.

Potentiell besteht hier die Gefahr, dass diese Nebenfächer „umsonst“ studiert wurden.

Sind die Einstellungsbeschlüsse überhaupt wirksam?

Einstellungsbeschlüsse sind dann wirksam, wenn während der Übergangszeit (also von 2007 bis heute) ein volles Studienangebot in den betroffenen Fächern verfügbar war.

Da die Universität Potsdam schon seit Jahren unterfinanziert ist, war dies höchstwahrscheinlich nicht immer gegeben.

Entsprechend äußerte sich Herr Stief auf der Veranstaltung am 27.04.: Es habe in den Diplom- und Magisterstudiengängen noch nie ein ausreichendes Angebot gegebe, da die UP finanziell überbelastet sei.

Wenn das Studienangebot nicht verfügbar war, kann dies ein Grund für eine Verlängerung der Prüfungsmöglichkeiten sein (vgl. hierzu –> Verlängerungsmöglichkeiten <–).

Dies wird dadurch unterstützt, dass die Universität niemals sogenannte „Äquivalenzlisten“ veröffentlicht hat. Diese sind verpflichtend und sollen beschreiben, welche Module und Lehrveranstaltungen in anderen Studiengängen äquivalent zu den Lehrveranstaltungen im Diplom- oder Magisterstudium sind und somit besucht werden können/sollen.

Welche Fristen habe ich einzuhalten?

Ein Antrag auf Verlängerung der Prüfungsmöglichkeiten (Härtefallantrag) kann ohne besondere Frist gestellt werden. Widersprüche auf negative Entscheidungen der Universität sollten immer zeitnah, spätestens jedoch innerhalb eines Monats gestellt werden.

Generell gilt: Je früher, desto besser!

Jakob Weißinger  [7. April 2011]

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