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» aktuelles/Pauschale Zulassungsbeschränkungen für Master-Studiengänge sind verfassungswidrig



Wie wir bereits in einer frühen Phase der Diskussion um pauschale Zulassungsbeschränkungen für Master-Studiengänge vermutet haben, ist das Festlegen von pauschalen Bachelor-Abschlussnoten als Zulassungsvoraussetzung für einen Master-Studiengang nicht mit dem gelten Recht in Einklang zu bringen.

Der AStA beauftragte den Fachanwalt Wilhelm Achelpöhler, zu prüfen inwiefern die bereits im November 2007 beschlossene Zulassungsordnung für die Masterstudiengänge (1) Ökologie, Evolution und Naturschutz, (2) Zelluläre und Molekulare Biologie, (3) Biochemie und (4) Bioinformatik hier gegen geltendes Recht verstößt. In dieser Ordnung steht im § 3 Abs. 2 geschrieben:

„Zu den biowissenschaftlichen Masterstudiengängen kann nur zugelassen werden, wer die Prüfung zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss mit mindestens guten Leistungen (besser 2,6) absolviert hat.“

Wilhelm Achelpöhler stellt in seinem Gutachten nun fest, dass dies nicht mit dem Artikel 12 des Grundgesetzes vereinbar ist. Im so genannten ersten Numerus-Clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes wurden in punkto Zulassungsbeschränkungen dieser Art sehr enge Auslegungen getroffen. Im Gutachten heißt es hierzu:

„Nach diesen Grundsätzen ist schon ein absoluter Numerus-clausus nur verfassungsmäßig, wenn er in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird.“

Die angezweifelte Ordnung allerdings nimmt überhaupt keine Rücksicht auf die vorhandenen Kapazitäten, sondern legt unabhängig von diesen eine pauschale Beschränkung fest. Zurzeit wird in den akademischen Gremien eine Musterzulassungsordnung für Masterstudiengänge diskutiert, die eine solche feste Quote hochschulweit etablieren würde. Dieses Verfahren ist jedoch rechtswidrig, wie im Gutachten festgestellt wird:

„§ 3 Abs. 2 der Zulassungsordnung knüpft jedoch nicht an die beschränkte Kapazität von Masterstudienplätzen an. Diese Norm ist nicht geeignet, den Zweck der interessengerechten Verteilung der vorhandenen Studienplätze zu erfüllen. Es ist nämlich theoretisch denkbar, dass bei einer Bewerberzahl, die geringer als die vorhandenen Studienplätze ist, aufgrund der qualitativen Zulassungsbeschränkung Studienplätze unbesetzt bleiben.“

Auch die Landesregierung versucht derzeit eine Art Rechtsgrundlage für solche Zulassungsbeschränkungen zu schaffen, in dem sie den Hochschulen im Entwurf für das neue Hochschulgesetz dediziert solche Zulassungsbeschränkungen gestatten möchte – obwohl diese verfassungswidrig sind.

Wir werden uns weiterhin dafür einsetzen, dass jede/r Bachelor-Absolvent/in auch einen Master-Studienplatz erhält! Wir unterstützen auch potenzielle Betroffene auf dem Rechtsweg!

Weiterführende Informationen

Tamás Blénessy  [1. Juli 2008]

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