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» AStA-Geschäftsordnung



Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses

Fassung vom 20.08.2024 (Beschlossen auf der 3. ordentlichen Sitzung des 28. AStA sowie bestätigt auf der 3. ordentlichen StuPa-Sitzung am 03.09.2024)

Nach §14 der Satzung der Studierendenschaft der Universität Potsdam (SatzStud) gibt der AStA sich folgende Geschäftsordnung:

 

§ 1 Geltungsbereich

Die Geschäftsordnung gilt für den 28. Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) der Universität Potsdam.

 

§ 2 Aufgaben

Dem AStA obliegt die Erfüllung seiner Aufgaben und Zuständigkeiten im Rahmen des §12 SatzStud.

 

§ 3 Sitzungstermine und -ablauf

(1) In der Regel tagt der AStA während der Vorlesungszeit einmal wöchentlich; in der vorlesungsfreien Zeit in der Regel alle zwei Wochen.

(2) Die Sitzungen sind öffentlich, sofern kein Mitglied des AStA vor oder in einer Sitzung den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit stellt, s. § 4 (3) SatzStud. Ein Antrag eines AStA-Mitglieds für die nichtöffentliche Durchführung reicht nicht aus, wenngleich über den Antrag nichtöffentlich entschieden wird.

(3) Der AStA bestimmt die Sitzungsleitung, Redeleitung und Protokollführung.

(4) Eine digital Zuschaltung zu der Sitzung über Videokonferenzsysteme wird ermöglicht.

 

§ 4 Antrags- und Rederecht

(1) Alle Studierende der Universität Potsdam haben Rederecht.  Gästen, die nicht Mitglied der Studierendenschaft sind, kann bei Zustimmung des AStA das Wort durch die Sitzungsleitung erteilt werden.  Antragsrecht haben alle Mitglieder der Studierendenschaft sowie Angestellte des AStA.

(2) Die Sitzungsleitung führt nach Geschlechtern getrennte Redelisten. Sie erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen abwechselnd je einer FLINTA-Person und einem cis-Mann.

 

§ 5 Fristen bei finanzrelevanten Anträgen

(1) Für die Anträge an den AStA sind folgende Fristen einzuhalten:

  1. ein Antrag bis 500 Euro an den AStA muss dem AStA bis zum Vortag der Sitzung um 12 Uhr in Textform vorliegen.
  2. ein Antrag über 500 Euro an den AStA muss fünf Tage vor der Sitzung in Textform beim AStA vorliegen.

(2) Die Behandlung von nicht fristgemäß eingereichten Anträgen bedarf einer Zustimmung von einer einfachen Mehrheit der anwesenden AStA-Mitglieder.

 

§ 6 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

(1) Der AStA ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind oder gemäß §3 Abs. 4 digital zugeschaltet sind. 

(2) Alle Entscheidungen durch den AStA werden in offener Abstimmung beschlossen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes des AStA kann eine geheime Abstimmung stattfinden.

(3) Mit Außnahme der Beschlussfähigkeit gelten als stimmberechtigtes Mitglied alle vom Studierendenparlament gewählten, amtierenden Referent*innen.

(4) Entscheidungen gelten mit einfacher Mehrheit als angenommen, also dann, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen überwiegt. Werden mindestens gleich viele Enthaltungsstimmen wie Ja- und Nein-Stimmen zusammen abgegeben, gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Stimmengleichheit der Ja- und Nein-Stimmen gilt ein Antrag ebenfalls als abgelehnt.

(5) Finanzielle Entscheidungen von besonderer Dringlichkeit können in begründeten Einzelfällen durch den Vorstand des AStAs getroffen werden, sie bedürfen jedoch der nachträglichen Bestätigung durch den AStA in der nächsten Sitzung.

(6) Bei Abstimmungen soll folgende Reihenfolge eingehalten werden:

  1. GO-Anträge,
  2. Änderungsanträge (beginnend bei der weitest gehenden Änderung des Betrages)
  3. Abstimmung über den Gegenstand selbst

(7) Umlaufbeschlüsse müssen allen Referent*innen elektronisch zugehen und mit einer Frist von nicht weniger als 24 Stunden zur Abstimmung versehen werden. 

 

§ 7 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich ausschließlich mit dem Ablauf der Sitzung befassen und werden möglichst durch das Heben beider Hände angezeigt. Anträge zur Geschäftsordnung werden außerhalb der Redeliste sofort behandelt. Sie können nur von Mitgliedern des AStA gestellt werden.

(2) Geschäftsordnungsanträge sind Anträge auf:

  1. Feststellung der Beschlussfähigkeit;
  2. Schließung der Sitzung (mit Zweidrittelmehrheit der anwensenden Mitglieder);
  3. Schließung der Redeliste;
  4. Begrenzung der Redezeit (inkl. eines Zeitvorschlags);
  5. Geheime Abstimmung (auf Verlangen eines AStA-Mitglieds);
  6. Blockabstimmung mehrerer Beschlüsse;
  7. Behandlung eines nicht fristgerecht eingegangen Antrages;
  8. Vertagung eines Antrages;

(3) Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung nebeneinander gestellt, so sollen sie in der Reihenfolge dieser Liste zur Abstimmung gestellt werden.

 

§ 8 Änderungsanträge

Mitglieder des AStAs sind berechtigt, Änderungsanträge zu stellen. Wird ein Änderungsantrag angenommen, bedeutet dies die automatische Ablehnung anderer offener Änderungsanträge. Der/die Antragsteller*in, des ursprünglichen Antrags, kann die Übernahme von Änderungsanträgen erklären, in diesem Fall ist eine Abstimmung zu den Änderungsanträgen hinfällig.

 

§ 9 Vorstandsbeschlüsse

(1) Gemäß §13 Abs. 6 SatzStud kann der Vorstand auch außerhalb der Sitzung Beschlüsse fallen.

(2) Vorstandsbeschlüsse müssen in der nach dem Beschluss folgendenen AStA-Sitzung bestätigt werden und gesondert im Protokoll gekennzeichnet werden

 

§ 9a Teamer*in

(1) Der AStA beruft und entlässt durch einfach Beschluss die ehrenamtlichen Teamer*in und zeigt diese dem StuPa an. 

(2) Die Festsetzung der Aufwandsentschädigung erfolgt durch Beschluss des AStA. 

 

§ 9b Aufwandsentschädigung 

(1) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des AStA wird durch das Studierendenparlament festgesetzt. 

(2) Die Aufwandsentschädigung wird nach genehmigung des StuPa Präsidiums durch den Vorstand ausgezahlt. 

 

§ 10 Protokoll

(1) Von den Sitzungen des AStAs wird ein Beschlussprotokoll erstellt und archiviert.

(2) Das Protokoll, welches ein Beschlussprotokoll ist, wird spätestens drei Tage nach der Bestätigung des Protokolls auf der nächstfolgenden AStA-Sitzung auf der Homepage des AStAs hochschulöffentlich veröffentlicht. Falls es keinen Beschluss des Protokolls innerhalb von 11 Werktagen gibt, so erfolgt die Veröffentlichung eines vorläufigen Protokolls.

(3) Das Protokoll enthält die Tagesordnung, die Anwesenheitsliste, die behandelten Anträge aus Haushaltstiteln, welche zur Förderung von Studierendenprojekten genutzt werden, samt Bezeichnung der Antragsteller*in oder der antragstellenden Organisation, Projektbeschreibung, Aufgliederung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben, Höhe des beantragten Zuschusses und Abstimmungsergebnisse. Der AStA soll zudem vermerken, im Sinne welcher Aufgabe der Studierendenschaft nach § 17 Abs. 1 BbgHG der beantragte Zuschuss bewilligt wird. Es können einzelne Argumente und Aussagen, die während der Sitzung geäußert werden, in das Protokoll aufgenommen werden.

(4) Anträge, die die Bedingungen aus Abs. 3 nicht erfüllen, werden im Protokoll mit Titel, Höhe des beantragten Zuschusses, zugeordnetem Haushaltstopf und Abstimmungsergebnis veröffentlicht.

(5) Die Protokolle des aktuellen und aller AStAs sind hochschulöffentlich im Intranet der Universität Potsdam verfügbar.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt nach dem Beschluss in AStA und StuPa in Kraft.



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