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» AStA-Geschäftsordnung



Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses
Fassung vom 06.12.2022 (Beschlossen auf der 3. ordentlichen Sitzung des 26. AStA sowie bestätigt auf der 5. ordentlichen StuPa-Sitzung am 06.12.2022)

Nach §14 der Satzung der Studierendenschaft der Universität Potsdam (SatzStud) gibt der AStA sich folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Geltungsbereich
Die Geschäftsordnung gilt für den 26. Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) der Universität Potsdam.

§ 2 Aufgaben
Dem AStA obliegt die Erfüllung seiner Aufgaben und Zuständigkeiten im Rahmen des §12 SatzStud.

§ 3 Sitzungstermine und -ablauf
(1) In der Regel tagt der AStA während der Vorlesungszeit einmal wöchentlich; in der vorlesungsfreien Zeit in der Regel alle zwei Wochen.
(2) Die Sitzungen sind öffentlich, sofern kein Mitglied des AStA vor oder in einer Sitzung den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit stellt, s. § 4 (3) SatzStud. Ein Antrag eines AStA-Mitglieds für die nichtöffentliche Durchführung reicht nicht aus, wenngleich über den Antrag nichtöffentlich entschieden wird.
(3) Der AStA bestimmt die Sitzungsleitung, Redeleitung und Protokollführung.
(4) Eine digital Zuschaltung zu der Sitzung über Videokonferenzsysteme wird ermöglicht.

§ 4 Antrags- und Rederecht
(1) Rederecht im AStA besitzt generell jede Person.
(2) Angtragsrecht besitzt jede*r Studierende*r von Potsdamer Hochschulen, Hochschulgruppen i.S. von §3 Abs. 2 SatzStud sowie Angestellte des AStA.
(3) Der AStA führt eine sensibel quotierte Redeliste, deren Zweck es ist, ein ausgeglichenes Redeverhalten herzustellen. Die Art und Quotierung der Redeliste legt der AStA im Hinblick auf die Zusammensetzung des AStAs fest. Dabei erkennt der AStA an, dass es mehr als zwei Geschlechter gibt und diese unterschiedlich privilegiert sind, was in der Redeliste Beachtung finden sollte.
(4) Die Zuteilung zu Geschlechtern geschieht durch die Personen selbst. Eine Ansprechperson für die Zuteilung auf der Redeliste kann der_die Referent*in für Geschlechterpolitik sein.
(5) Wurde die Redeliste geschlossen, so hat jede Person einmalig und unmittelbar nach der Schließung der Redeliste die Möglichkeit noch in die Redeliste aufgenommen zu werden. Alle Wortmeldungen der Redeliste werden dann entsprechend der Quotierung aufgerufen.

§ 5 Fristen bei finanzrelevanten Anträgen
(1) Für die Anträge an den AStA sind folgende Fristen einzuhalten:
a) ein Antrag bis 500 Euro an den AStA muss dem AStA bis zum Vortag der Sitzung um 12 Uhr in Textform vorliegen.
b) ein Antrag über 500 Euro an den AStA muss fünf Tage vor der Sitzung in Textform beim AStA vorliegen.
(2) Die Behandlung von nicht fristgemäß eingereichten Anträgen bedarf einer Zustimmung von einer einfachen Mehrheit der anwesenden AStA-Mitglieder.

§ 6 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
(1) Der AStA ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Als Mitglieder gelten für die Beschlussfähigkeit die Referate nach § 13 Abs. 1 SatzStud. Vakante Referate werden nicht mitgezählt.
(2) Alle Entscheidungen durch den AStA werden in offener Abstimmung beschlossen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes des AStA kann eine geheime Abstimmung stattfinden.
(3) Mit Außnahme der Beschlussfähigkeit gelten als stimmberechtigtes Mitglied alle vom Studierendenparlament gewählten, amtierenden Referent*innen.
(4) Entscheidungen gelten mit einfacher Mehrheit als angenommen, also dann, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen überwiegt. Werden mindestens gleich viele Enthaltungsstimmen wie Ja- und Nein-Stimmen zusammen abgegeben, gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Stimmengleichheit der Ja- und Nein-Stimmen gilt ein Antrag ebenfalls als abgelehnt.
(5) Finanzielle Entscheidungen von besonderer Dringlichkeit können in begründeten Einzelfällen durch den Vorstand des AStAs getroffen werden, sie bedürfen jedoch der nachträglichen Bestätigung durch den AStA in der nächsten Sitzung.
(6) Bei Abstimmungen soll folgende Reihenfolge eingehalten werden:
GO-Anträge,
Änderungsanträge (beginnend bei der weitest gehenden Änderung des Betrages)
Abstimmung über den Gegenstand selbst
(7) Im Sinne der Barrierfreiheit streben wir an Personen welche aus sachlichen Gründen nicht in Präsenz teilnehmen können, eine Teilnahme zu ermöglichen.

§ 7 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich ausschließlich mit dem Ablauf der Sitzung befassen und werden möglichst durch das Heben beider Hände angezeigt. Anträge zur Geschäftsordnung werden außerhalb der Redeliste sofort behandelt. Sie können nur von Mitgliedern des AStA gestellt werden.
(2) Geschäftsordnungsanträge sind Anträge auf:
Feststellung der Beschlussfähigkeit;
Schließung der Sitzung (mit Zweidrittelmehrheit der anwensenden Mitglieder);
Schließung der Redeliste;
Begrenzung der Redezeit (inkl. eines Zeitvorschlags);
Geheime Abstimmung (auf Verlangen eines AStA-Mitglieds);
Blockabstimmung mehrerer Beschlüsse;
Behandlung eines nicht fristgerecht eingegangen Antrages;
Vertagung eines Antrages;
(3) Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung nebeneinander gestellt, so sollen sie in der Reihenfolge dieser Liste zur Abstimmung gestellt werden.

§ 8 Änderungsanträge
Mitglieder des AStAs sind berechtigt, Änderungsanträge zu stellen. Wird ein Änderungsantrag angenommen, bedeutet dies die automatische Ablehnung anderer offener Änderungsanträge. Der/die Antragsteller*in, des ursprünglichen Antrags, kann die Übernahme von Änderungsanträgen erklären, in diesem Fall ist eine Abstimmung zu den Änderungsanträgen hinfällig.

§ 9 Vorstandsbeschlüsse
(1) Gemäß §13 Abs. 6 SatzStud kann der Vorstand auch außerhalb der Sitzung Beschlüsse fallen.
(2) Vorstandsbeschlüsse müssen in der nach dem Beschluss folgendenen AStA-Sitzung bestätigt werden und gesondert im Protokoll gekennzeichnet werden
(3) Umlaufbeschlüsse sind nicht zulässig

§ 10 Protokoll
(1) Von den Sitzungen des AStAs wird ein Beschlussprotokoll erstellt und archiviert.
(2) Das Protokoll, welches ein Beschlussprotokoll ist, wird spätestens drei Tage nach der Bestätigung des Protokolls auf der nächstfolgenden AStA-Sitzung auf der Homepage des AStAs hochschulöffentlich veröffentlicht. Falls es keinen Beschluss des Protokolls innerhalb von 11 Werktagen gibt, so erfolgt die Veröffentlichung eines vorläufigen Protokolls.
(3) Das Protokoll enthält die Tagesordnung, die Anwesenheitsliste, die behandelten Anträge aus Haushaltstiteln, welche zur Förderung von Studierendenprojekten genutzt werden, samt Bezeichnung der Antragsteller*in oder der antragstellenden Organisation, Projektbeschreibung, Aufgliederung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben, Höhe des beantragten Zuschusses und Abstimmungsergebnisse. Der AStA soll zudem vermerken, im Sinne welcher Aufgabe der Studierendenschaft nach § 16 Abs. 1 BbgHG der beantragte Zuschuss bewilligt wird. Es können einzelne Argumente und Aussagen, die während der Sitzung geäußert werden, in das Protokoll aufgenommen werden.
(4) Anträge, die die Bedingungen aus Abs. 3 nicht erfüllen, werden im Protokoll mit Titel, Höhe des beantragten Zuschusses, zugeordnetem Haushaltstopf und Abstimmungsergebnis veröffentlicht.
(5) Die Protokolle des aktuellen und aller AStAs sind hochschulöffentlich im Intranet der Universität Potsdam verfügbar.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt nach dem Beschluss in AStA und StuPa in Kraft.



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