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» Fachrichtungswechsel (§7 BAföG)



Welche anerkannten Gründe gibt es?

Prinzipiell gibt es:

  1. Den so genannten wichtigen Grund
  2. Den so genannten unabweisbaren Grund.

Bei einer Begründung des Fachrichtungswechsels wird leider nicht jeder euch wichtig erscheinende Grund vom BAföG-Amt akzeptiert. Eure Gründe müssen den Merkmalen unabweisbarer Grund bzw. wichtiger Grund, so wie sie im zuständigen Gesetz ausgelegt werden, genügen.

Wichtig dabei ist, dass die Gründe in der Person liegen müssen. D.h., dass Gründe wie z.B. „die Hochschule ist überfüllt“ oder die „Berufsaussichten sind schlechter geworden“ nicht anerkannt werden, obwohl sie für uns Studierende sehr wohl eine große Rolle spielen können. Dafür wäre aber eine Begründung zu oben stehendem Beispiel die lautet: „Ich bekomme Platzangst und kann mich nicht auf den Vorlesungsstoff konzentrieren, wenn der Hörsaal zu 300% überfüllt ist und ich im Türrahmen zwei Stunden stehen muss…“ eine Begründung, dessen Gründe in eurer Person liegt.

Zu 1) Der so genannte wichtige Grund

Der wichtige Grund des Neigungswandels:

Darunter fallen gewisse Unsicherheiten hinsichtlich der gewählten Fachrichtung und der Übereinstimmung der Studieninhalte mit den eigenen Neigungen/Interessen. Gerade hier ist es wichtig die inneren Vorgänge zu dokumentieren. Wer sich nicht sicher ist, ob er für sich das richtige Studium gewählt hat, sollte Gebrauch von der Studienberatung machen (und sich den Besuch evtl. sogar bescheinigen lassen).

Auslöser für einen „Neigungswandel“ kann auch ein Schlüsselerlebnis gewesen sein, wie z.B. Zivildienst, Praktika, Nebenjob, etc.

Wenn das Studium bereits weit fortgeschritten ist, geht eine Interessenverlagerung oft in den „Eignungsmangel“ über, der ebenfalls entsprechend begründet werden muss.

Wandel der Weltanschauung oder Konfession:

Dies kann bei angestrebten weltanschaulichen Berufen ein wichtiger Grund zum Fachrichtungswechsel sein, z.B. bei theologischen Ausbildungen/Studiengängen.

Fehlende intellektuelle Eignung

Diese muss dem BAföG-Amt nachvollziehbar dargelegt werden. In diesem Fall sollte glaubhaft gemacht werden, dass trotz ernsthaftem Studium eine Überforderung in einem oder mehreren Teilbereichen besteht.

Je weiter das Studium fortgeschritten ist, um so eher solltet ihr damit rechnen, dass das BAföG-Amt Nachweise verlangt.

Zu 2) Der so genannte unabweisbare Grund

Unabweisbare Gründe sind natürlich auch immer wichtige Gründe (nicht jedoch umgekehrt). Demzufolge sind unabweisbare Gründe alle Gründe, die eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und einem Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung nicht mehr zulassen.

Psychische/körperliche Nichteignung

Ein unabweisbarer Grund kann eine im Laufe des Studiums auftretende psychische oder körperliche Nichteignung sein. Diese muss immer durch ein entsprechendes ärztliches bzw. psychologisches Gutachten belegt werden.

Wenn also beispielsweise ein/e SportstudentIn den körperlichen Anforderungen an das Studienfach nicht mehr gerecht wird, weil er/sie nach einer Verletzung dauerhaft eingeschränkt ist, kann dies ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel sein.

Bei einem psychologischem Gutachten ist darauf zu achten, dass nicht die generelle Studienfähigkeit in Frage gestellt wird, sondern im Einzelnen darzulegen ist, dass der/die Studierende für ein bestimmtes Studienfach psychisch nicht geeignet ist.

Achtung:

Zwischen einer vorübergehenden Erkrankung, die eine Verzögerung im Studium mit sich bringt und somit eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährleisten kann und einer mangelnden psychischen oder körperlichen Nichteignung, welche die Fortführung des Studiums verhindert, ist zu unterscheiden.

Unabweisbare Gründe:

  • die mangelnde physische oder psychische Eignung, sofern sie unvorhersehbar und von Dauer ist,
  • annerkannte Asylbewerber, Heimatlose Flüchtlinge im Sinne des §8 Abs. 1 BAföG, mit hier nicht, oder nicht vollständig anerkanntem Ausbildungsabschluss.
  • Spätaussiedler, mit hier nicht fortsetzbarer Studienrichtung, jedoch einem hohen Deckungsgrad zwischen „altem“ und neuem Studiengang,
  • Fachwechsel nach einer Zwischenprüfung, wenn erst dadurch die Zugangsvoraussetzung für das angestrebte Studium geschaffen wurde.

Der Zeitfaktor

Entscheidend ist neben den Gründen auch die Zeit, die von Erkennen der Nichteignung für einen Studiengang bis zum Entschluss, diesen abzubrechen oder zu wechseln, vergangen ist.

Das BAföG-Amt verlangt, dass nach einem endgültigen Entschluss ein sofortiger Wechsel oder Exmatrikulation erfolgen muss. Beachtet dies also bitte bei der Begründung darüber, wann ihr euch endgültig entschieden habt, euer bisheriges Studienfach zu wechseln.

Bis wann kann einen Fachrichtungswechsel vorgenommen werden?

Seit kurzem kann man bis zu Beginn des vierten Fachsemesters die Fachrichtung aus einem wichtigen Grund wechseln. Für den ersten Fachrichtungswechsel kann sogar die Vermutung gelten, dass ein wichtiger Grund vorliegt (Vgl. § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG).

Der Wechsel aus einem unabweisbarem Grund ist jederzeit möglich!


ACHTUNG! Ab dem zweiten Fachrichtungswechsel werden Semester aufgerechnet. Was bedeutet das konkret?

Der erste Wechsel/Abbruch aus wichtigem Grund hat keine Auswirkungen auf die Förderungsart. Jeder weitere Wechsel aus wichtigem Grund kann dazu führen, dass die neue Ausbildung nicht vollständig mit der 50%/50% Förderungsart (50% Zuschuss/50% zinsloses Staatsdarlehen) gefördert wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn Zeiten der ursprünglichen Ausbildung nicht (vollständig) auf die neue Ausbildung angerechnet werden. Dann wird für die zusätzlich zugestandene Zeit Förderung als Bankdarlehen gewährt.

Diese Informationen sollen euch als erste Orientierungshilfe dienen und stellen keinen Ersatz einer ausführlichen BAföG-Beratung dar!



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